Für die Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung genügt nicht der Nachweis, daß jemand in irgendeiner Weise Opfer des Nationalsozialismus sei; die Anerkennung als Opfer setzt vor allem voraus, daß der Anspruchswerber in der Zeit vom 6.3.1933 bis 9.5.1945 zumindestens einen im § 1 Abs 2 OFG umschriebenen Mindestschaden durch Maßnahmen der in der vorgenannten Gesetzesstelle näher bezeichneten Behörden oder Dienststellen der NSDAP erlitten hat (Hinweis E 26.11.1959, 1037/59).Für die Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung genügt nicht der Nachweis, daß jemand in irgendeiner Weise Opfer des Nationalsozialismus sei; die Anerkennung als Opfer setzt vor allem voraus, daß der Anspruchswerber in der Zeit vom 6.3.1933 bis 9.5.1945 zumindestens einen im Paragraph eins, Absatz 2, OFG umschriebenen Mindestschaden durch Maßnahmen der in der vorgenannten Gesetzesstelle näher bezeichneten Behörden oder Dienststellen der NSDAP erlitten hat (Hinweis E 26.11.1959, 1037/59).