Die Regelung des § 3 Abs2 lit b leg kann nur dahingehend verstanden werden, daß auch nach Auffassung des Gesetzgebers eine gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten nicht als eine Bestrafung wegen einer "geringfügigen Übertretung der im Abs 2 angeführten Vorschriften" anzusehen sei und daß es bei Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nur auf die zeitliche Dauer der vom Gericht verhängten Strafe, nicht aber auch darauf anzukommen habe, in welchem Verhältnis diese Dauer zu dem nach dem Gesetz für das betreffende Delikt vorgesehene Höchstausmaß der Freiheitsstrafe stehe.Die Regelung des Paragraph 3, Abs2 Litera b, leg kann nur dahingehend verstanden werden, daß auch nach Auffassung des Gesetzgebers eine gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten nicht als eine Bestrafung wegen einer "geringfügigen Übertretung der im Absatz 2, angeführten Vorschriften" anzusehen sei und daß es bei Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nur auf die zeitliche Dauer der vom Gericht verhängten Strafe, nicht aber auch darauf anzukommen habe, in welchem Verhältnis diese Dauer zu dem nach dem Gesetz für das betreffende Delikt vorgesehene Höchstausmaß der Freiheitsstrafe stehe.