Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
0175/62
Entscheidungsdatum
12.07.1962
Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Rechtssatz
§ 17 Abs 2 GebG dient dazu, bei UNDEUTIGKEIT oder MEHRDEUTIGKEIT des Inhaltes der Urkunde der Behörde den wahren Willen der am Rechtsgeschäfte beteiligten Parteien bekanntzugeben. Die rechtliche Beurteilung des Parteiwillens ist aber Sache der Behörde.Paragraph 17, Absatz 2, GebG dient dazu, bei UNDEUTIGKEIT oder MEHRDEUTIGKEIT des Inhaltes der Urkunde der Behörde den wahren Willen der am Rechtsgeschäfte beteiligten Parteien bekanntzugeben. Die rechtliche Beurteilung des Parteiwillens ist aber Sache der Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000175.X02
Im RIS seit
12.07.1962
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018
Dokumentnummer
JWR_1962000175_19620712X02