Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0326/49

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 1718 A/1950

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0326/49

Entscheidungsdatum

27.10.1950

Index

63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

Beamten-ÜG §8 Abs1;

Rechtssatz

Paragraph 8, Absatz eins, des Beamten-Überleitungsgesetzes stellt den allgemeinen Grundsatz auf, dass alle jene öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die im Zeitpunkt der Beseitigung der a.a. Gewaltherrschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sind und nicht in einen neuen Personalstand übernommen werden, aus dem Dienstverhältnis förmlich auszuscheiden sind. Die Art und die Wirkungen der Ausscheidung sind verschieden, je nachdem, ob der Bedienstete am 13.3.1938 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden war oder nicht. War dies der Fall, so hat die österreichische Behörde, auf welche die Aufgaben der letzten österreichischen Dienstbehörde übergegangen sind, zu entscheiden und dem Bediensteten dabei unter Umständen einen dauernden Ruhegenuss oder eine Abfertigung zuzuerkennen; wurde der Bedienstete erst während der deutschen Herrschaft in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Deutschen Reich aufgenommen, so hat der Liquidator der Einrichtungen des Deutschen Reiches in der Republik Österreich die Enthebung von der Dienstleistung auszusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1949000326.X01

Im RIS seit

27.10.1950

Dokumentnummer

JWR_1949000326_19501027X01