Hilfe (Justiz)

Abfragefeld: Norm (primär nur bei Rechtssätzen)

Mit Hilfe dieses Eingabefeldes haben Sie die Möglichkeit, nach den wichtigsten Rechtsnormen, auf die sich die Entscheidung stützt, zu suchen.

Dieses Abfragefeld beinhaltet eine Vorschlagsfunktion. Nach der Eingabe von einem Zeichen werden mögliche Normen eingeblendet. Durch einen Mausklick kann eine Norm ausgewählt werden.

Weitere Suchmöglichkeiten
Bei der Suche nach Rechtssätzen zu bestimmten Normen können Sie zusätzlich sogenannte „Deskriptoren“ verwenden. Dazu geben Sie zuerst neben der gewünschten Bestimmung (z.B. abgb §879) die Buchstabenfolge „übs“ ein. Damit erhalten sie eine Gliederung der gewählten Gesetzesstelle und darauf Bezug nehmender Entscheidung etwa in nachstehender Form:

Übersicht der Entscheidungen zu § 879 ABGB - (§879 ABGB *Übs )

A Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes
I Wahrnehmung der Nichtigkeit
a) von Amts wegen
b) über Parteieneinrede - Verzicht auf Anfechtung - Legitimation

Beispiele für eine Eingabe:
ABGB §879 Übs

Weiters können Sie durch Eingabe der Deskriptoren (zusätzlich zur Norm) wie beispielsweise „Aia“ jene Entscheidungen innerhalb der Rechtssätze herausfiltern, in denen die „Wahrnehmung der Nichtigkeit von Amts wegen“ angesprochen wird.

Beispiele für Eingaben:
ABGB §879 AIA
aia

Mit der obigen Vorgangsweise unter Verwendung der Buchstabenfolge „info“ erhalten Sie weiterführende Informationen zu bestimmten Normen, insbesondere Verweisungen auf andere, in inhaltlichem Zusammenhang stehende Bestimmungen.

Beispiele für Eingaben:
ABGB §1327 Info
Info

Wenn Sie mehrere Normen mit einem Suchoperator verknüpfen möchten, müssen Sie jede Norm unter einfachem Anführungszeichen bzw. Hochkomma schreiben.

Sollte die Abkürzung einer Rechtsnorm eine Jahreszahl beinhalten (zB beim WEG) dann nehmen Sie diese Jahreszahl in Ihre Suchabfrage auf, da Sie meistens Teil der Normbezeichnung ist. Fehlt die Jahresangabe wird das Dokument möglicherweise nicht gefunden.

Beispiele für Eingaben:
stgb §125
WEG 2002 §40 Abs2
'abgb §1313a' oder 'abgb §1315'