Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gemeindegesetz § 34, tagesaktuelle Fassung

Gemeindegesetz § 34

Kurztitel

Gemeindegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1985

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

31.12.1965

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GG

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 34,, Mitgliederzahl

  1. Absatz eins,Die Zahl der Gemeindevertreter beträgt in Gemeinden

bis zu 500 Einwohnern

9

mit 501 bis 1.000 Einwohnern

12

mit 1.001 bis 1.500 Einwohnern

15

mit 1.501 bis 2.000 Einwohnern

18

mit 2.001 bis 2.500 Einwohnern

21

mit 2.501 bis 5.000 Einwohnern

24

mit 5.001 bis 8.000 Einwohnern

27

mit 8.001 bis 11.000 Einwohnern

30

mit 11.001 bis 15.000 Einwohnern

33

mit mehr als 15.000 Einwohnern

36

  1. Absatz 2,Die Zahl der Gemeindevertreter ist nach dem letzten, dem Tag der Wahlausschreibung vorausgegangenen Volkszählungsergebnis zu ermitteln. Seit der letzten Volkszählung allenfalls eingetretene Änderungen des Gemeindegebietes sind hiebei zu berücksichtigen.

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

09.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

20000047

Dokumentnummer

LVB40000625