Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Raumordnungsgesetz 1994 § 33, tagesaktuelle Fassung

Oö. Raumordnungsgesetz 1994 § 33

Kurztitel

Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 114/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 14/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.02.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. ROG 1994

Index

90 Raumordnung

Text

Paragraph 33,, Verfahren in der Gemeinde

  1. Absatz eins,Die Absicht, einen Flächenwidmungsplan oder einen Teil eines Flächenwidmungsplans (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) neu zu erlassen oder grundlegend zu überprüfen, ist vom Bürgermeister vier Wochen an der Amtstafel und - ohne Auswirkung auf die Kundmachung - im Internet auf der Homepage der Gemeinde mit der Aufforderung kundzumachen, dass jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist seine Planungsinteressen dem Gemeindeamt (Magistrat) schriftlich bekannt geben kann. Anmerkung, LGBl.Nr. 83 aus 1997,, 115 aus 2005,, 1 aus 2007,, 69 aus 2015,, 125 aus 2020,, 111 aus 2022,)
  2. Absatz 2,Bei Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans, eines Teils eines Flächenwidmungsplans (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) oder eines Bebauungsplans hat der Beschluss des Planentwurfs durch den Gemeinderat zu erfolgen. Nach Beschluss des Planentwurfs hat die Gemeinde
    1. Ziffer eins
      den in Betracht kommenden Bundesdienststellen,
    2. Ziffer 2
      der Landesregierung,
    3. Ziffer 3
      den benachbarten Gemeinden,
    4. Ziffer 4
      der Wirtschaftskammer Oberösterreich,
    5. Ziffer 5
      der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,
    6. Ziffer 6
      der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich,
    7. Ziffer 7
      der Oö. Umweltanwaltschaft, soweit Belange des Umweltschutzes in Frage stehen, sowie
    8. Ziffer 8
      sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts, von denen bekannt ist, dass ihre Interessen berührt werden,
    Gelegenheit zur Stellungnahme unter Einräumung einer Frist von acht Wochen zu geben. Der Landesregierung ist mit der Aufforderung zur Stellungnahme eine ausreichende Anzahl von Planentwürfen vorzulegen; soweit technisch möglich, kann dies auch elektronisch erfolgen. Bei Flächenwidmungsplänen und Flächenwidmungsplanänderungen oder deren Teilen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) ist, soweit nicht durch Verordnung anderes festgelegt ist, zur Frage der Umwelterheblichkeit gemäß den Absatz 7 und 8 und zur Frage des erforderlichen Prüfungsumfangs des Umweltberichts gemäß Absatz 11, Ziffer eins, eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen. Anmerkung, LGBl.Nr. 115 aus 2005,, 1 aus 2007,, 125 aus 2020,, 111 aus 2022,)
  3. Absatz 3,Vor Beschlussfassung eines Flächenwidmungsplans, eines Teils eines Flächenwidmungsplans (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) oder eines Bebauungsplans durch den Gemeinderat ist die öffentliche Einsicht in den Plan beim Gemeindeamt (Magistrat) vier Wochen zu ermöglichen. Die Eigentümer jener Grundstücke, an deren Flächenwidmung oder Bebaubarkeit sich Änderungen ergeben, sind von der Planauflage nachweislich zu verständigen. Eine Verständigung kann unterbleiben, wenn die Änderung generelle Regelungen begriffsdefinitorischen Inhalts in den schriftlichen Ergänzungen von Bebauungsplänen betrifft. Auf die Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht und der Einbringung von Anregungen oder Einwendungen ist während der vierwöchigen Einsichtsfrist an der Amtstafel und auf der Internetseite der Gemeinde hinzuweisen. Die Verständigung kann bei einer Bebauungsplanänderung auch durch vierwöchige Veröffentlichung in den betroffenen Häusern an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 1 aus 2007,, 69 aus 2015,, 125 aus 2020,, 111 aus 2022,)
  4. Absatz 4,Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, einschließlich der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn des Paragraph 24 b, Absatz 6, Oö. Bauordnung 1994, ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen, die mit dem Plan dem Gemeinderat vorzulegen sind. Eine Beschlußfassung des Planes in einer anderen als der zur Einsichtnahme veröffentlichten Fassung ist nur nach vorheriger Anhörung der durch die Änderung Betroffenen zulässig. Anmerkung, LGBl.Nr. 111 aus 2022,, 14 aus 2024,)
  5. Absatz 5,Könnte der Plan einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Gebiets führen, das durch Verordnung der Landesregierung zum Europaschutzgebiet im Sinn von Paragraph 24, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 erklärt wurde, ist eine Beschlussfassung des Plans nur dann zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die im Rahmen des Verfahrens nach Absatz eins bis 4 durchzuführende Prüfung des Plans auf seine Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen ergeben hat, dass das Gebiet als solches durch den Plan nicht beeinträchtigt wird, oder
    2. Ziffer 2
      das öffentliche Interesse an der beabsichtigten Planung unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls aus zwingenden Gründen höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, sofern notwendige planliche Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Artikel 6, Absatz 4, der FFH-Richtlinie ergriffen werden.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 115 aus 2005,)
  6. Absatz 6,Kosten, die der Gemeinde aus der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung im Sinn des Absatz 5,, insbesondere durch die erforderliche Einholung von Sachverständigengutachten, erwachsen, sind ihr vom Land zu ersetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 115 aus 2005,)
  7. Absatz 7,Flächenwidmungspläne und Änderungen von Flächenwidmungsplänen oder deren Teile (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind,
    1. Ziffer eins
      Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt oder
    2. Ziffer 2
      Europaschutzgebiete (Paragraph 24, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001) erheblich zu beeinträchtigen.
    Eine Umweltprüfung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn es sich um geringfügige Änderungen oder um die Nutzung kleiner Gebiete handelt. Die Landesregierung kann dazu durch Verordnung nähere Bestimmungen einschließlich der erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte erlassen, wobei insbesondere die im Paragraph 13, Absatz 2, genannten Kriterien zu berücksichtigen sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 115 aus 2005,, 1 aus 2007,, 125 aus 2020,)
  8. Absatz 8,Flächenwidmungspläne und Flächenwidmungsplanänderungen oder deren Teile (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Absatz 7, besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf der Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien zu erfolgen, wobei insbesondere die im Paragraph 13, Absatz 2, angeführten Kriterien zu berücksichtigen sind. Die Landesregierung hat einheitliche Prüfkriterien einschließlich der dazu erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte durch Verordnung festzulegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 115 aus 2005,, 1 aus 2007,)
  9. Absatz 9,Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in den jeweiligen Planungsberichten zu dokumentieren. Anmerkung, LGBl.Nr. 115 aus 2005,)
  10. Absatz 10,Eine Umwelterheblichkeitsprüfung ist für Planungen jedenfalls nicht erforderlich, wenn eine Umweltprüfung für einen Plan höherer Stufe bereits vorliegt und aus einer weiteren Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 115 aus 2005,)
  11. Absatz 11,Für die Umweltprüfung gelten zusätzlich zu den sonstigen Verfahrensschritten folgende verfahrensrechtliche Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Spätestens bei Beginn der Möglichkeit zur Einsicht in den Plan (Paragraph 33, Absatz 3,) hat ein Umweltbericht vorzuliegen. Darin sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Verwirklichung der Planung auf die Umgebung hat, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung von möglichen, vernünftigen Alternativen darzustellen und zu bewerten, wobei insbesondere die Kriterien des Anhangs römisch eins der SUP-Richtlinie zu berücksichtigen sind.
    2. Ziffer 2
      In den Umweltbericht oder die Feststellung einschließlich der dafür maßgeblichen Gründe, dass der Plan keiner Umweltprüfung zu unterziehen ist, ist als Bestandteil des jeweiligen Planungsberichts gemeinsam mit der Planung die öffentliche Einsicht zu ermöglichen.
    3. Ziffer 3
      Bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen auch außerhalb des Landesgebiets sind die davon betroffenen Nachbarstaaten vor der Möglichkeit zur Einsicht in die Planung und vor Beschlussfassung gesondert zur Abgabe einer Stellungnahme unter Gewährung einer angemessenen Frist einzuladen.
    4. Ziffer 4
      Bei der Beschlussfassung der Planung ist auf die Stellungnahmen zu den Umweltauswirkungen sowie auf die Ergebnisse des Umweltberichts Rücksicht zu nehmen.
    5. Ziffer 5
      Der Planungsbericht hat eine zusammenfassende Erklärung zu enthalten, wie Umwelterwägungen in die Planung einbezogen und wie der Umweltbericht und die Stellungnahmen zu Umweltauswirkungen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind, sowie welche allfälligen Maßnahmen zur Überwachung gemäß Absatz 12, zu ergreifen sind; in den Planungsbericht und die zusammenfassende Erklärung ist nach Beschlussfassung des Plans die öffentliche Einsicht während der Kundmachung gemäß Paragraph 34, Absatz 5, zu ermöglichen.
    6. Ziffer 6
      Den von erheblichen Umweltauswirkungen betroffenen Nachbarstaaten ist eine Ausfertigung des Planungsberichts und der erforderlichen Planunterlagen, soweit technisch möglich, elektronisch zu übermitteln.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 115 aus 2005,, 111 aus 2022,)
  12. Absatz 12,Die Gemeinden haben die Ausführungen von Planungen, für die eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, zu überwachen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, wenn auf Grund der Verwirklichung der Planungen unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt drohen oder bereits eingetreten sind. Die Ergebnisse der Überwachung sind der Landesregierung mitzuteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 115 aus 2005,)

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

10000370

Dokumentnummer

LOO40024670

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1993/114/P33/LOO40024670