Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Pflichtschulgesetz 2018 § 64, tagesaktuelle Fassung

NÖ Pflichtschulgesetz 2018 § 64

Kurztitel

NÖ Pflichtschulgesetz 2018

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 47/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten

Text

Paragraph 64

Zusammensetzung

  1. Absatz eins,Dem Gewerblichen Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
    1. Ziffer eins
      als Vorsitzender oder Vorsitzende jenes Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenbereich die Angelegenheiten des Berufsschulwesens fallen,
    2. Ziffer 2
      drei von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag bestellte Vertreter oder Vertreterinnen,
    3. Ziffer 3
      vier von der Wirtschaftskammer Niederösterreich bestellte Vertreter oder Vertreterinnen,
    4. Ziffer 4
      vier von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich bestellte Vertreter oder Vertreterinnen,
    5. Ziffer 5
      zwei vom Zentralausschuss der Berufsschullehrer beim Amt der Landesregierung bestellte Vertreter oder Vertreterinnen.
  2. Absatz 2,Dem Gewerblichen Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:
    1. Ziffer eins
      der Leiter oder die Leiterin der mit den Angelegenheiten des Berufsschulwesens betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung,
    2. Ziffer 2
      der Landesschulinspektor oder die Landesinspektorin für Berufsschulen sowie die Berufsschulinspektoren.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder gemäß Absatz eins, müssen in den Landtag wählbar sein; für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen, das von derselben Institution bestellt wurde.

Im RIS seit

27.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

20001200

Dokumentnummer

LNO40036015