Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Gemeindeordnung 1973 § 52, tagesaktuelle Fassung

NÖ Gemeindeordnung 1973 § 52

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 52

Aufhebung von Beschlüssen

Beschlüsse des Gemeinderates, die in einer Sitzung gefaßt wurden,

  1. Litera a
    die nicht ordnungsgemäß gemäß Paragraph 45, Absatz 3, einberufen wurde oder
  2. Litera b
    ohne daß ein entsprechender Gegenstand in die Tagesordnung des Gemeinderates gemäß Paragraph 46, aufgenommen wurde oder
  3. Litera c
    bei der ein gemäß Paragraph 50, befangenes Mitglied des Gemeinderates an der Beschlußfassung mitgewirkt hat, wenn der Gemeinderat bei Abwesenheit des befangenen Mitglieds nicht beschlußfähig gewesen wäre oder wenn ohne diese Stimme die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustandegekommen wäre,
sind, sofern sie der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gelangen, von dieser gemäß Paragraph 92, aufzuheben. Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag des Beschlusses oder wenn der Beschluß vollzogen worden ist und ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine Aufhebung nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr zulässig.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40001722

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P52/LNO40001722