Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG § 1, tagesaktuelle Fassung

Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG § 1

Kurztitel

Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 83/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

31.12.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-KJHG

Index

45 Sozialrecht

Text

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins

Grundsätze

  1. Absatz eins,Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
  2. Absatz 2,Die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ist in erster Linie die Pflicht und das Recht ihrer Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen.
  3. Absatz 3,Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Information und Beratung zu unterstützen und deren soziales Umfeld zu stärken.
  4. Absatz 4,Zur Sicherstellung des Kindeswohles sind Leistungen nach diesem Gesetz anzubieten. Jedenfalls sind Erziehungshilfen zu gewähren, wenn das Kindeswohl hinsichtlich der Pflege und Erziehung von Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht gewährleistet wird.
  5. Absatz 5,In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und in diesem Gesetz oder im Bürgerlichen Recht vorgesehen ist. Auf bestehende Bindungen und soziale Bezüge ist Bedacht zu nehmen. Wichtige und dem Kindeswohl dienende soziale Bindungen sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu stärken.
  6. Absatz 6,Bei der Wahrnehmung der Aufgaben und der Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz ist das Kindeswohl in den Mittelpunkt zu stellen. So weit als möglich ist die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten anzustreben. Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, sind zu beachten. Die Tätigkeit der Kinder- und Jugendhilfe hat unter Rücksichtnahme auf die individuellen Unterschiede sowie auf die kulturelle und sozioökonomische Vielfalt zu erfolgen.
  7. Absatz 7,Die Kinder- und Jugendhilfe bezieht die Möglichkeiten und Fähigkeiten des sozialen Umfeldes mit ein und unterstützt die Kinder und Jugendlichen sowie ihre Bezugspersonen, diese Potentiale besser zu nutzen.
  8. Absatz 8,Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt in Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem.

Im RIS seit

02.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

20000255

Dokumentnummer

LKT40008887

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2013/83/P1/LKT40008887