(5)Absatz 5,In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und in diesem Gesetz oder im Bürgerlichen Recht vorgesehen ist. Auf bestehende Bindungen und soziale Bezüge ist Bedacht zu nehmen. Wichtige und dem Kindeswohl dienende soziale Bindungen sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu stärken.