Landesrecht konsolidiert Burgenland: Planzeichenverordnung für Örtliche Entwicklungskonzepte § 1, tagesaktuelle Fassung

Planzeichenverordnung für Örtliche Entwicklungskonzepte § 1

Kurztitel

Planzeichenverordnung für Örtliche Entwicklungskonzepte

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

08.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph eins

Digitale Entwicklungspläne

  1. Absatz eins,Die Erstellung und Änderung von Entwicklungsplänen haben in digitaler Form zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die genehmigte Ausfertigung des Entwicklungsplanes ist jener digitale Datensatz, welcher der Gemeinde inklusive der vollständigen Dokumentationsdatei, die auch die Genehmigungsdaten enthält, von der Burgenländischen Landesregierung zusammen mit dem Genehmigungsbescheid elektronisch zugestellt wird. Dies ist der rechtswirksame Entwicklungsplan der Gemeinde. In ihm dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.

Im RIS seit

11.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021

Gesetzesnummer

20001335

Dokumentnummer

LBG40023982

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2021/72/P1/LBG40023982