Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.10.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HSG 2014
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Organe gemäß § 15 Abs. 2 und Studienvertretungen können zur Information und zur Behandlung von studienbezogenen Angelegenheiten der Studierenden eine Studierendenversammlung einberufen.Die Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und Studienvertretungen können zur Information und zur Behandlung von studienbezogenen Angelegenheiten der Studierenden eine Studierendenversammlung einberufen.
(2)Absatz 2,Eine Studierendenversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens 5 vH der für das jeweilige Organ Wahlberechtigten schriftlich verlangen.
(3)Absatz 3,Die Einberufung einer Studierendenversammlung hat die oder der Vorsitzende des jeweiligen Organs vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Für Abstimmungen sind die entsprechenden Bestimmungen anzuwenden, die für das jeweilige Organ gelten. Beschlüsse einer Studierendenversammlung hat das jeweilige Organ der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der nächsten Sitzung zu behandeln.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Im RIS seit
10.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Gesetzesnummer
20008892
Dokumentnummer
NOR40163323