Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 262, tagesaktuelle Fassung

Ärztegesetz 1998 § 262

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 262

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Übergangsbestimmung zum Erwerb der Bezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin

Paragraph 262,
  1. Absatz eins,Unter den Voraussetzungen des Absatz 2, oder 3 sind Personen, die über ein Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, oder eine entsprechende Qualifikation gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, oder Paragraph 5 a, verfügen, berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ zu führen. Die neue Bezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin. Ein Antrag kann bis 31. Mai 2032 gestellt werden.
  2. Absatz 2,Personen gemäß Absatz eins, müssen über eine ärztliche Berufserfahrung im Rahmen der selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung in der Gesamtdauer von zumindest 24 Monaten in Vollzeitbeschäftigung (zumindest 30 Stunden pro Woche) – oder bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger – im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebietes des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins,, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, verfügen. Davon sind zumindest sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht erfüllt sind, haben Personen gemäß Absatz eins, die fachärztliche Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, zu absolvieren.
  4. Absatz 4,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat erforderlichenfalls Näheres zu den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, zu bestimmen.
  5. Absatz 5,Die Österreichische Ärztekammer hat über eine Berechtigung gemäß Absatz eins, im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, zu entscheiden.
  6. Absatz 6,Auf Personen, die die Berechtigung gemäß Absatz eins, erworben haben, sind bis 31. Mai 2026 die berufsrechtlichen Bestimmungen für Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin anzuwenden.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40279720

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P262/NOR40279720