Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 322, tagesaktuelle Fassung

Strafgesetzbuch § 322

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 322

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Schlußteil

Inkrafttreten

Paragraph 322,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1975 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 23 und die damit zusammenhängenden Bestimmungen über die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind auf Taten (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,), die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist nur anzuordnen, wenn zugleich mit den Voraussetzungen nach Paragraph 23, auch die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem Arbeitshaus nach Paragraph eins, Absatz 2, des Arbeitshausgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 211, vorliegen.
    2. Ziffer 2
      Die Unterbringung darf nicht länger als fünf Jahre dauern.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 50 und 52 Absatz 3, sind bis zum 31. Dezember 1978 auf Personen, die zur Tatzeit zwar das einundzwanzigste, nicht aber das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß diesen Personen ein Bewährungshelfer nur zu bestellen ist, wenn dies aus besonderen Gründen geboten ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Das Entsprechende gilt bis zum 31. Dezember 1982 für Personen, die zur Tatzeit bereits das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
  4. Absatz 4,Welche Bundesgesetze mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angepaßt werden, bestimmen besondere Bundesgesetze.

Schlagworte

BGBl. Nr. 211/1951

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029872

Alte Dokumentnummer

N2197415324T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P322/NOR12029872