Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StAG
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Staatsanwaltschaften
Aufgaben der Staatsanwaltschaften
§ 1.Paragraph eins,
Die Staatsanwaltschaften sind in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten unabhängig.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020
Gesetzesnummer
10000842
Dokumentnummer
NOR40093870