[3] Die aus den Gründen der Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht. Die aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens „aus dem Fachgebiet Steuerberatung bzw Rechnungswesen“ sowie auf zeugenschaftliche Vernehmung des Steuerberaters der Beschwerdeführerin zum Beweis dafür, dass zusammengefasst deren finanzielle Lage zur Tatzeit „ausreichend gut“ gewesen sei (ON 112, 12 f), zu Recht abgewiesen, standen sie doch lediglich im Zusammenhang mit einem möglichen Tatmotiv und enthielten kein erhebliches Beweisthema (RIS-Justiz RS0116503; vgl 14 Os 33/25x, 34/25v [Rz 12]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 340 f). Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens „aus dem Fachgebiet Steuerberatung bzw Rechnungswesen“ sowie auf zeugenschaftliche Vernehmung des Steuerberaters der Beschwerdeführerin zum Beweis dafür, dass zusammengefasst deren finanzielle Lage zur Tatzeit „ausreichend gut“ gewesen sei (ON 112, 12 f), zu Recht abgewiesen, standen sie doch lediglich im Zusammenhang mit einem möglichen Tatmotiv und enthielten kein erhebliches Beweisthema (RIS-Justiz RS0116503; vergleiche 14 Os 33/25x, 34/25v [Rz 12]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 340 f).
[5] Dass die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit regelmäßig nachts im Tatobjekt gewesen sei und es in diesem Probleme mit der Heizung gegeben habe, hat das Erstgericht dem von der Mängelrüge erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider ohnehin als Möglichkeit zugestanden (US 6 f). Zu einer gesonderten Auseinandersetzung mit Verfahrensergebnissen, die genau dies belegen sollten, war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten. Dass die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit regelmäßig nachts im Tatobjekt gewesen sei und es in diesem Probleme mit der Heizung gegeben habe, hat das Erstgericht dem von der Mängelrüge erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider ohnehin als Möglichkeit zugestanden (US 6 f). Zu einer gesonderten Auseinandersetzung mit Verfahrensergebnissen, die genau dies belegen sollten, war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten.
[6] Gleiches gilt für Einzelheiten des – im Urteil ausführlich erörterten (US 5 f) – Sachverständigengutachtens, insbesondere anlässlich dessen mündlicher Erörterung in der Hauptverhandlung getätigte Aussagen des Experten (ON 101, 18), aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass auch die übrigen (nach den Feststellungen [US 4]) zur Tatzeit im Objekt anwesenden Personen theoretisch Zugang zu den Brandherden gehabt hätten.
[7] Die Forderung nach einer Begründung, weshalb diese anderen Personen „nicht für die Täterschaft in Frage kommen“, zeigt keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft – wie das übrige Vorbringen der Mängelrüge – die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. Die Forderung nach einer Begründung, weshalb diese anderen Personen „nicht für die Täterschaft in Frage kommen“, zeigt keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft – wie das übrige Vorbringen der Mängelrüge – die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[8] Die Kritik (der Sache nach Z 5 vierter Fall) an den Erwägungen des Erstgerichts zum möglichen Tatmotiv der Beschwerdeführerin betrifft keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0088761) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0117499). Die Kritik (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) an den Erwägungen des Erstgerichts zum möglichen Tatmotiv der Beschwerdeführerin betrifft keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0088761) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0117499).
[9] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) auf das Vorbringen der Mängelrüge verweist, vernachlässigt sie den wesensmäßigen Unterschied der – demnach gesondert auszuführenden – Nichtigkeitsgründe (RIS-Justiz RS0115902). Sie unterlässt insbesondere die Ableitung erheblicher Bedenken „aus den Akten“, also unter Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446). Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf das Vorbringen der Mängelrüge verweist, vernachlässigt sie den wesensmäßigen Unterschied der – demnach gesondert auszuführenden – Nichtigkeitsgründe (RIS-Justiz RS0115902). Sie unterlässt insbesondere die Ableitung erheblicher Bedenken „aus den Akten“, also unter Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[11] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.