Rechtssätze

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Entscheidungstext 14Os95/26s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os95/26s

Entscheidungsdatum

22.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * J* wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 23. Jänner 2026, GZ 46 Hv 27/25z-113, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

[2]         Danach hat sie am 10. September 2024 kurz nach Mitternacht in O* dadurch, dass sie in dem ihr gehörenden Gasthaus dort abgelegte, brennbare Materialien wie Matratzen, Toilettenpapier und Müllreste entzündete, wodurch sich ein Vollbrand entwickelte, der nur durch Feuerwehrkräfte gelöscht werden konnte, eine Feuersbrunst an eigener Sache verursacht und dadurch eine Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) der dort aufhältigen 17 Personen verursacht.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.

[4]         Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens „aus dem Fachgebiet Steuerberatung bzw Rechnungswesen“ sowie auf zeugenschaftliche Vernehmung des Steuerberaters der Beschwerdeführerin zum Beweis dafür, dass zusammengefasst deren finanzielle Lage zur Tatzeit „ausreichend gut“ gewesen sei (ON 112, 12 f), zu Recht abgewiesen, standen sie doch lediglich im Zusammenhang mit einem möglichen Tatmotiv und enthielten kein erhebliches Beweisthema (RIS-Justiz RS0116503; vergleiche 14 Os 33/25x, 34/25v [Rz 12]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 340 f).

[5]         Dass die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit regelmäßig nachts im Tatobjekt gewesen sei und es in diesem Probleme mit der Heizung gegeben habe, hat das Erstgericht dem von der Mängelrüge erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider ohnehin als Möglichkeit zugestanden (US 6 f). Zu einer gesonderten Auseinandersetzung mit Verfahrensergebnissen, die genau dies belegen sollten, war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten.

[6]                 Gleiches gilt für Einzelheiten des – im Urteil ausführlich erörterten (US 5 f) – Sachverständigengutachtens, insbesondere anlässlich dessen mündlicher Erörterung in der Hauptverhandlung getätigte Aussagen des Experten (ON 101, 18), aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass auch die übrigen (nach den Feststellungen [US 4]) zur Tatzeit im Objekt anwesenden Personen theoretisch Zugang zu den Brandherden gehabt hätten.

[7]         Die Forderung nach einer Begründung, weshalb diese anderen Personen „nicht für die Täterschaft in Frage kommen“, zeigt keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft – wie das übrige Vorbringen der Mängelrüge – die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.

[8]         Die Kritik (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) an den Erwägungen des Erstgerichts zum möglichen Tatmotiv der Beschwerdeführerin betrifft keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0088761) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0117499).

[9]         Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf das Vorbringen der Mängelrüge verweist, vernachlässigt sie den wesensmäßigen Unterschied der – demnach gesondert auszuführenden – Nichtigkeitsgründe (RIS-Justiz RS0115902). Sie unterlässt insbesondere die Ableitung erheblicher Bedenken „aus den Akten“, also unter Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446).

[10]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[11]       Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[12]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148664

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00095.26S.0922.000

Im RIS seit

14.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260922_OGH0002_0140OS00095_26S0000_000