[2] Dagegen richten sich Nichtigkeitsbeschwerden, welche die Privatbeteiligten L* E* und C* E* auf Z 4 und die Staatsanwaltschaft auf Z 5 und 9 lit a je des § 281 Abs 1 StPO stützen. Keiner von ihnen kommt Berechtigung zu. Dagegen richten sich Nichtigkeitsbeschwerden, welche die Privatbeteiligten L* E* und C* E* auf Ziffer 4 und die Staatsanwaltschaft auf Ziffer 5 und 9 Litera a, je des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützen. Keiner von ihnen kommt Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten:
[3] Die Privatbeteiligten stützten die geltend gemachten Ersatzansprüche (erkennbar) auf das den Gegenstand des Freispruchs bildende Handeln der Angeklagten als Organ des Bundes (§ 1 Abs 2 AHG) in Vollziehung der Gesetze (ON 24, 2; vgl RIS-Justiz RS0049764 [T3]). Ein daraus resultierender Vermögensschaden kann daher nicht gegen die Angeklagte geltend gemacht werden, sondern allenfalls gegen den Bund im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens (RIS-Justiz RS0050048). Die Erklärung von L* E* und C* E*, sich dem Strafverfahren gegen die Angeklagte als Privatbeteiligte anzuschließen, ist daher offensichtlich unberechtigt (§ 67 Abs 4 Z 1 StPO). Demzufolge kommt ihnen die Legitimation zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu, sodass diese bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO; 11 Os 4/11i; vgl zur Überprüfungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts hinsichtlich der Parteistellung RIS-Justiz RS0126603; in diesem Sinn auch Spengling, WK-StPO Vor §§ 366–379 Rz 55 f; vgl auch 14 Os 97/14t). Im Übrigen ließ der (gemeinsame) Antrag der Privatbeteiligten auf Vernehmung der A* E* als Zeugin zum Beweis dafür, dass C* E* bei einem am 13. März 2025 stattgefundenen und von der (beantragten) Zeugin wahrgenommenen Telefongespräch mit der Angeklagten der Kündigung und Räumung der Wohnung des Verstorbenen nicht zugestimmt habe (ON 24, 26), nicht erkennen, weshalb ein am 13. März 2025 verweigertes Einverständnis eine für die (hier) Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz erhebliche Tatsache betraf (vgl RIS-Justiz RS0116503, RS0116987 [zum Begriff]). Sollte bewiesen werden, dass C* E* zu keiner Zeit der Kündigung zugestimmt habe, legte der Antrag nicht dar, weshalb das behauptete Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, zumal die Beteiligten – nach deren Aussagen – nicht bloß jenes Telefongespräch über das Verlassenschaftsverfahren, das die Zeugin mitgehört haben soll, sondern mehrere Telefonate zu diesem Thema führten (ON 24, 5 ff und 20 ff; vgl aber RIS-Justiz RS0099453). Die Privatbeteiligten stützten die geltend gemachten Ersatzansprüche (erkennbar) auf das den Gegenstand des Freispruchs bildende Handeln der Angeklagten als Organ des Bundes (Paragraph eins, Absatz 2, AHG) in Vollziehung der Gesetze (ON 24, 2; vergleiche RIS-Justiz RS0049764 [T3]). Ein daraus resultierender Vermögensschaden kann daher nicht gegen die Angeklagte geltend gemacht werden, sondern allenfalls gegen den Bund im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens (RIS-Justiz RS0050048). Die Erklärung von L* E* und C* E*, sich dem Strafverfahren gegen die Angeklagte als Privatbeteiligte anzuschließen, ist daher offensichtlich unberechtigt (Paragraph 67, Absatz 4, Ziffer eins, StPO). Demzufolge kommt ihnen die Legitimation zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu, sodass diese bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO; 11 Os 4/11i; vergleiche zur Überprüfungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts hinsichtlich der Parteistellung RIS-Justiz RS0126603; in diesem Sinn auch Spengling, WK-StPO Vor Paragraphen 366 –, 379, Rz 55 f; vergleiche auch 14 Os 97/14t). Im Übrigen ließ der (gemeinsame) Antrag der Privatbeteiligten auf Vernehmung der A* E* als Zeugin zum Beweis dafür, dass C* E* bei einem am 13. März 2025 stattgefundenen und von der (beantragten) Zeugin wahrgenommenen Telefongespräch mit der Angeklagten der Kündigung und Räumung der Wohnung des Verstorbenen nicht zugestimmt habe (ON 24, 26), nicht erkennen, weshalb ein am 13. März 2025 verweigertes Einverständnis eine für die (hier) Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz erhebliche Tatsache betraf vergleiche RIS-Justiz RS0116503, RS0116987 [zum Begriff]). Sollte bewiesen werden, dass C* E* zu keiner Zeit der Kündigung zugestimmt habe, legte der Antrag nicht dar, weshalb das behauptete Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, zumal die Beteiligten – nach deren Aussagen – nicht bloß jenes Telefongespräch über das Verlassenschaftsverfahren, das die Zeugin mitgehört haben soll, sondern mehrere Telefonate zu diesem Thema führten (ON 24, 5 ff und 20 ff; vergleiche aber RIS-Justiz RS0099453).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
[4] Die Mängelrüge (Z 5) richtet sich gegen die Feststellung, dass es die Angeklagte nicht ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, „ihre im Zuge als Gerichtskommissärin eingeräumte Amtsgewalt“ zu missbrauchen und „jemanden zu schädigen“ (US 6). Die Tatrichter erschlossen die subjektive Tatseite – von der Mängelrüge übergangen (Z 5 vierter Fall; vgl aber RIS-Justiz RS0119370), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882) – aus dem äußeren Tatgeschehen (US 10), erkennbar also aus den Bemühungen der Angeklagten, Umfang und Wert des hinterlassenen Vermögens (iSd § 145a AußStrG auf einfache Weise) zu ermitteln (US 2 ff, 5, 13 f), aus dem Vorliegen einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin des Alleinerben zur Kündigung der Wohnung des Verstorbenen (US 3) sowie aus der (von den Tatrichtern als gegeben erachteten) Annahme der Angeklagten, dass in der Wohnung nur wertlose Gegenstände vorhanden wären (US 4 und 13 f). Dass daraus – nach Ansicht der Beschwerdeführerin – andere Schlussfolgerungen zu ziehen wären, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS-Justiz RS0098400). Die Mängelrüge (Ziffer 5,) richtet sich gegen die Feststellung, dass es die Angeklagte nicht ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, „ihre im Zuge als Gerichtskommissärin eingeräumte Amtsgewalt“ zu missbrauchen und „jemanden zu schädigen“ (US 6). Die Tatrichter erschlossen die subjektive Tatseite – von der Mängelrüge übergangen (Ziffer 5, vierter Fall; vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882) – aus dem äußeren Tatgeschehen (US 10), erkennbar also aus den Bemühungen der Angeklagten, Umfang und Wert des hinterlassenen Vermögens (iSd Paragraph 145 a, AußStrG auf einfache Weise) zu ermitteln (US 2 ff, 5, 13 f), aus dem Vorliegen einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin des Alleinerben zur Kündigung der Wohnung des Verstorbenen (US 3) sowie aus der (von den Tatrichtern als gegeben erachteten) Annahme der Angeklagten, dass in der Wohnung nur wertlose Gegenstände vorhanden wären (US 4 und 13 f). Dass daraus – nach Ansicht der Beschwerdeführerin – andere Schlussfolgerungen zu ziehen wären, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS-Justiz RS0098400).
[5] Soweit die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) kritisiert, dass eine Erörterung der ursprünglichen (in der Folge revidierten und damit widersprüchlichen) Verantwortung der Angeklagten, eine Wohnungsbesichtigung durchgeführt zu haben, unterblieben sei, wird nicht klar, gegen welche für die Verneinung der Strafbarkeit entscheidende Tatsache sie sich richtet (vgl aber RIS-Justiz RS0099563 [T2]). Im Übrigen haben die Tatrichter (im Sinne des Anklagevorwurfs) konstatiert, dass die Angeklagte von einer derartigen Maßnahme Abstand nahm (US 4 und 14). Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) kritisiert, dass eine Erörterung der ursprünglichen (in der Folge revidierten und damit widersprüchlichen) Verantwortung der Angeklagten, eine Wohnungsbesichtigung durchgeführt zu haben, unterblieben sei, wird nicht klar, gegen welche für die Verneinung der Strafbarkeit entscheidende Tatsache sie sich richtet vergleiche aber RIS-Justiz RS0099563 [T2]). Im Übrigen haben die Tatrichter (im Sinne des Anklagevorwurfs) konstatiert, dass die Angeklagte von einer derartigen Maßnahme Abstand nahm (US 4 und 14).
[6] Indem sich die weitere Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter Fall) gegen die Erwägungen der Tatrichter wendet, wonach „Bestätigungen zur Kündigung von Wohnungen zur Vermeidung von Belastungen der Praxis entsprechen“ würden, bezieht sie sich nicht auf eine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0106268 und RS0117264 [zum Begriff]). Indem sich die weitere Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter Fall) gegen die Erwägungen der Tatrichter wendet, wonach „Bestätigungen zur Kündigung von Wohnungen zur Vermeidung von Belastungen der Praxis entsprechen“ würden, bezieht sie sich nicht auf eine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0106268 und RS0117264 [zum Begriff]).
[7] Die Ausführungen zu den aus Sicht der Rechtsrüge (Z 9 lit a) „richtigerweise“ zu treffenden Feststellungen und die darauf bezogenen Beweiserwägungen sind einer Erwiderung nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0118580 [T25]). Die Ausführungen zu den aus Sicht der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) „richtigerweise“ zu treffenden Feststellungen und die darauf bezogenen Beweiserwägungen sind einer Erwiderung nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0118580 [T25]).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO.