Rechtssätze

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Entscheidungstext 14Os61/26s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

14Os61/26s

Entscheidungsdatum

22.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. Februar 2026, GZ 25 Hv 146/25x-91, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller, des Angeklagten sowie dessen Verteidigers Mag. Auner zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene, im Übrigen unberührt bleibende Urteil im Schuldspruch, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), im Adhäsionserkenntnis und in der Kostenentscheidung aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf die Kassation des Strafausspruchs verwiesen.

Text

Gründe:

[1]         Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * T* mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er am 8. Jänner 2025 in G* mit * B* gegen ihren Willen den Beischlaf vorgenommen, indem er an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, obwohl sie ihm durch verbale Äußerungen wie „hör auf“ und „lass es“ sowie durch ihr Verhalten, nämlich „konkludent durch Weinen“ zu verstehen gab, dass der Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen erfolgt.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte, eine anklagekonforme Verurteilung des Angeklagten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Recht.

[4]                 Nach den Urteilsfeststellungen (US 4 f) wollte der zur Tatzeit 41-jährige Angeklagte die damals minderjährige B* „dazu bewegen, aus dem Auto auszusteigen“, indem er „ihre Füße nahm und sie in Richtung Türe drehte“, sie „an der Hand“ nahm, „um sie zum Aussteigen aus dem Auto zu bewegen, dies aber nicht mit Gewalt“. Als sich die Genannte außerhalb des Autos befand, begann der Angeklagte sie zu küssen, woraufhin sie mit den Worten „hör auf damit, lass es“ erwiderte, er solle aufhören. Der Angeklagte küsste B*, fasste ihre Brüste an, zog seine Hose hinunter, berührte das Gesäß von B* und versuchte währenddessen auch ihr die Hose herunterzuziehen, was ihm vorerst nicht gelang, zumal die Genannte seine Hände wegstieß und ihn zur Seite schubste, „um ihren Unwillen Sex zu haben, zu bekunden“. Der Angeklagte „griff sodann an ihre Hüfte und den Oberarm und drehte sie um“, sodass B* mit dem Rücken zu ihm stand. Nachdem er sie „ohne Anwendung von Gewalt“ umgedreht hatte und sie mit dem Rücken zu ihm stand, zog er ihre Hose bis zu den Knöcheln herunter. Die Genannte forderte den Angeklagten erneut auf, damit aufzuhören und begann auch zu weinen. Sodann brachte der Angeklagte sie „gewaltlos in Position und führte seinen Penis von hinten in ihre Scheide ein“.

[5]         Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zeigt (mit hinreichender Deutlichkeit) auf, dass die Konstatierungen die rechtliche Annahme der Anwendung von Gewalt als Mittel der Nötigung des Opfers zur Duldung des Beischlafs tragen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung genügt dem deliktsspezifischen Gewaltbegriff als Mittel zur Willensbeugung jeder Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstands, ohne dass es einer besonderen Intensität dieser Kraftanwendung bedarf (RIS-Justiz RS0095776 [T1], RS0095260, RS0095232).

[6]         Demnach stellt das Ergreifen des minderjährigen Opfers einerseits an den Füßen und an der Hand, um es zum Aussteigen aus dem Auto zu bewegen, andererseits an der Hüfte und am Oberarm, um es umzudrehen und „in Position“ zu bringen, in Zusammenhalt mit dem geleisteten Widerstand des Opfers (in Form des konstatierten Wegstoßens der Hände und des „zur-Seite-Schubsens“ des Angeklagten) eine (über der Erheblichkeitsschwelle liegende) Gewaltanwendung iSd Paragraph 201, Absatz eins, StGB dar, woran die in den Urteilsannahmen verwendeten – keine Tatsachenfeststellungen darstellenden vergleiche 11 Os 40/26f [Rz 6]), demnach als Subsumtionsgrundlage unbeachtlichen – Rechtsbegriffe „gewaltlos“ und „ohne Gewalt“ ebenso wenig zu ändern vermögen wie die Rechtsbehauptung, wonach „nicht feststellbar“ gewesen sei, dass „Gewalt im Sinne des Paragraph 201, StGB angewendet wurde“, um den Willen des Opfers zu brechen und den Geschlechtsverkehr zu erzwingen (US 8).

[7]         In objektiver Hinsicht erfüllt der festgestellte Sachverhalt daher den Tatbestand des Paragraph 201, Absatz eins, StGB.

[8]                 Prozessordnungskonform (RIS-Justiz RS0127315) zeigt die Rüge unter Bezugnahme auf das festgestellte objektive Geschehen und die in der Mängelrüge angeführten Passagen der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin B* auch Verfahrensergebnisse auf, die – im Urteil nicht getroffene – Feststellungen indizieren, wonach die unter Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstands erfolgten – in rechtlicher Hinsicht dem Gewaltbegriff zuzuordnenden – Handlungen auch vom zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten umfasst waren.

[9]         Es war demnach das angefochtene Urteil im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Landesgericht für Strafsachen Graz zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO).

[10]               Auf das weitere Beschwerdevorbringen war daher nicht einzugehen.

[11]               Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.

[11]               Eine Kostenersatzpflicht war nicht aufzuerlegen (RIS-Justiz RS0133966).

Textnummer

E148630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00061.26S.0922.000

Im RIS seit

07.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260922_OGH0002_0140OS00061_26S0000_000