Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/16/0125

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0125

Entscheidungsdatum

28.08.2025

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §10 Abs2

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Werden somit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bereits mit Beginn eines Monats, sondern erst im Laufe dieses Monats erfüllt, entsteht der Anspruch dennoch bereits mit Beginn dieses Monats. Fallen - im umgekehrten Fall - die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht erst mit Ende eines Monats, sondern schon im Laufe dieses Monats weg, erlischt der Anspruch dennoch erst mit Ablauf dieses Monats.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160125.L01

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2023160125_20250828L01

Rechtssatz für Ra 2023/16/0125

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0125

Entscheidungsdatum

28.08.2025

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §10 Abs2
FamLAG 1967 §2 Abs1 lite

Rechtssatz

Wenn die Beendigung der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, FLAG genannten Dienste (Präsenz-, Ausbildungs- sowie Zivildienst oder Freiwilliger Dienst) bereits vor Ablauf eines Monats erfolgt (somit während des Monats), werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich - bei Erfüllung der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, FLAG genannten Voraussetzung, wonach die (nachfolgende) Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt wird - mit dem der Beendigung folgenden Tag erfüllt und der Anspruch gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FLAG besteht bereits mit Beginn des Monats (und somit für den gesamten Monat, in dem die Beendigung erfolgt ist; vergleiche dazu etwa den dem Erkenntnis des VwGH vom 21.9.2006, 2004/15/0103, zugrundeliegenden Sachverhalt, nach dem die Familienbeihilfe für den Monat, in dem das anspruchsvermittelnde Kind den Präsenzdienst beendet hatte [Beendigung am 5. September], gewährt wurde; vergleiche dazu auch ausdrücklich VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, zur Bejahung des Familienbeihilfeanspruchs für den Monat der Beendigung des Präsenzdienstes [Beendigung am 2. Mai] aufgrund der nachfolgenden, zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnenen Berufsausbildung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160125.L03

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2023160125_20250828L02

Rechtssatz für Ra 2023/16/0125

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/16/0125

Entscheidungsdatum

28.08.2025

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §13

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0164 E 25. März 2021 RS 5

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 13, zweiter Satz FLAG hat ein Bescheid nur dann zu ergehen, wenn einem Antrag auf Familienbeilhilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung). Das Bundesfinanzgericht hätte daher bei Stattgabe der Beschwerde den abweisenden Bescheid des Finanzamts nicht abändern dürfen, sondern hätte diesen ersatzlos beheben müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160125.L02

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2023160125_20250828L03