Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/11/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0009

Entscheidungsdatum

23.02.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0105 E 5. September 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110009.L01

Im RIS seit

03.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022110009_20230223L01