Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/19/0071

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0071

Entscheidungsdatum

15.06.2021

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §52
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/20/0218 B 15. Oktober 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (Hinweis E vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190071.L01

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021190071_20210615L01