Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/19/0060

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0060

Entscheidungsdatum

10.03.2021

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/14/0199 B 5. August 2020 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Ziffer 50,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190060.L01

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2021190060_20210310L01