Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/14/0052

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0052

Entscheidungsdatum

17.03.2021

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §52
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/20/0218 B 15. Oktober 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (Hinweis E vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140052.L01

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021140052_20210317L01

Rechtssatz für Ra 2021/14/0052

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0052

Entscheidungsdatum

17.03.2021

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §52
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/22/0055 E 30. Juli 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der - vom VwGH übernommenen - Rechtsprechung des EGMR hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substanziiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, MRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (Hinweis E 21. Februar 2013, 2011/23/0516).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140052.L02

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021140052_20210317L02