Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2021/03/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2021/03/0016

Entscheidungsdatum

18.02.2022

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0050 E 21. Mai 2019 RS 7 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Die Entscheidung über das Ausmaß der Kosten umfasst sowohl die Feststellung der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung als auch deren Aufteilung. Wenn Paragraph 48, Absatz 4, EisenbahnG 1957 von der "Kostenfestsetzung" spricht, erscheint es nicht rechtswidrig, wenn die in Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 genannten Kosten vom VwG (bzw. von der Verwaltungsbehörde) betragsmäßig festgesetzt werden. Vor dem Hintergrund, dass durch das Deregulierungsgesetz 2001 für das Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 der Primat der vertraglichen Vereinbarung festgelegt wurde, kann sich ein Antrag nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 aber auch darauf beschränken, dass das VwG (bzw. die Verwaltungsbehörde) bloß über die (prozentuelle) Aufteilung der Kosten, nicht aber über die (zwischen den Parteien unstrittige) Höhe der Kosten entscheiden möge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030016.J01

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030016_20220218J01

Rechtssatz für Ro 2021/03/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2021/03/0016

Entscheidungsdatum

18.02.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Kommt es nicht zu der entsprechend Paragraph 48, Absatz 2, erster Halbsatz EisenbahnG 1957 im Vordergrund stehenden einvernehmlichen Regelung der Kostenfrage und will sich einer der beteiligten Verkehrsträger nicht mit der subsidiären gesetzlichen Regelung des Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Halbsatz EisenbahnG 1957 "begnügen", die eine Kostenaufteilung je zur Hälfte vorsieht, obliegt es ihm, durch rechtzeitige Antragstellung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 eine andere (ihn begünstigende) Kostenaufteilung zu erwirken. Erfolgt aber keine solche Antragstellung innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 48, Absatz 3, vorletzter Satz EisenbahnG 1957, besteht kein Recht auf eine solche Festlegung, und zwar auch dann nicht, wenn der "gegenbeteiligte" Verkehrsträger seinerseits einen Antrag nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 mit dem Ziel gestellt hat, selbst weniger als die - vom Gesetz subsidiär vorgesehene - Hälfte der Kosten tragen zu müssen. Die gegenteilige Sichtweise wäre weder mit der Gesetzessystematik in Einklang zu bringen, die für ein Abgehen von der subsidiären gesetzlichen Aufteilungsregel eine rechtzeitige Antragstellung fordert, noch mit dem durch das DeregulierungsG 2001 verfolgten Ziel einer Verwaltungsentlastung bzw. Verfahrensvereinfachung. Einem Verkehrsträger, der keinen rechtzeitigen Antrag auf Kostenentscheidung gestellt hat, kommt in dem auf Grund des Antrags des anderen Verkehrsträgers eingeleiteten Verfahren daher kein subjektiv-öffentliches Recht auf Abänderung des subsidiären gesetzlichen Aufteilungsschlüssels zu seinen Gunsten zu.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030016.J02

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030016_20220218J02