Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/15/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/15/0144

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §2 Abs2
GSpG 1989 §2 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0264 E 14. Juli 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, kommt als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, leg cit veranstaltet, in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt vergleiche VwGH vom 26. März 2015, Ra 2014/17/0033). Dagegen ist mit dem vierten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Person gemeint, die nicht Veranstalter ist, sondern sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG beteiligt (vlg VwGH vom 19. Mai 2017, Ra 2016/17/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150144.L01

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2019150144_20200625L01

Rechtssatz für Ra 2019/15/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/15/0144

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Rechtssatz

Vom Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, letzte Variante GSpG ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits ausgesprochen hat - beispielsweise die unternehmerische Vermietung von mit den Glücksspielgeräten fest verbundenen Banknotenlesegeräten erfasst. Dabei hat der Gerichtshof jedoch auch festgehalten, dass eine Ausuferung der Reichweite des Straftatbestandes der unternehmerischen Beteiligung im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG derart, dass etwa sämtliche Versorgungsunternehmen für Strom und Internet von einer Strafbarkeit erfasst würden, bei rechtsrichtiger Auslegung nicht zu befürchten sei, weil diese Unternehmer regelmäßig nicht mit Glücksspielgeräten fest verbaute Banknotenlesegeräte vermieten bzw. Verträge über die Weiterleitung von Spielaufträgen abschließen, sondern keine Kenntnis von der Tätigkeit ihres Auftragnehmers haben (VwGH 14.7.2017, Ra 2016/17/0264).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150144.L04

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2019150144_20200625L02

Rechtssatz für Ra 2019/15/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/15/0144

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Rechtssatz

Auch das entgeltliche Überlassen von Räumlichkeiten kann das vierte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfüllen vergleiche VwGH 15.12.2017, Ra 2017/17/0012; 14.8.2018, Ra 2017/17/0357; 14.11.2018, Ra 2017/17/0488). Dies setzt aber insbesondere entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite der die Räumlichkeiten überlassenden Person voraus. Um dies beurteilen zu können, sind im Allgemeinen Feststellungen zum Kenntnisstand der sich unternehmerisch beteiligenden Person betreffend die Tätigkeit der Person erforderlich, die unmittelbar zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht vergleiche VwGH 30.8.2019, Ra 2018/17/0162) oder bedarf es der Feststellung anderer Anhaltspunkte - etwa aus der konkreten Ausgestaltung der (Unter)Mietverhältnisse - für eine subjektiv vorwerfbare unternehmerische Beteiligung iSd vierten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG vergleiche VwGH 15.12.2017, Ra 2017/17/0012, Rz 13). Dies zeigt sich gerade bei der entgeltlichen Überlassung von Räumlichkeiten, wo - anders als bei mit Glücksspielgeräten fest verbauten Banknotenlesegeräten - für den Überlasser eine mögliche unternehmerische Beteiligung an verbotenen Ausspielungen nicht ohne besondere Indizienlage hinsichtlich der Nutzung des von ihm überlassenen Objektes erkennbar und somit subjektiv vorwerfbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150144.L03

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2019150144_20200625L03