Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0101

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0101

Entscheidungsdatum

02.09.2019

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §10
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a
LuftfahrtG 1958 §9 Abs3
LuftfahrtG 1958 §9 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0039 E 24. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG 1958 normiert grundsätzlich einen Flugplatzzwang. Aus Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG 1958 ergibt sich das Gebot, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, sofern sich aus Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 10, LuftfahrtG 1958 nichts anderes ergibt vergleiche VwGH 29.4.2015, 2013/03/0157 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030101.L01

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030101_20190902L01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0101

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0101

Entscheidungsdatum

02.09.2019

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §10
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a
LuftfahrtG 1958 §9 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0039 E 24. April 2018 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem System des LuftfahrtG 1958 ist die Benützung von Flugplätzen für Landungen bzw. Abflüge der Regelfall, Außenlandungen bzw. Außenabflüge stellen Ausnahmefälle dar, die - abgesehen von den hier nicht relevanten bewilligungsfreien Fällen nach Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, LuftfahrtG 1958 - nur aufgrund einer Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden dürfen. Außenlande- bzw. Außenabflugbewilligungen sind daher Ausnahmebewilligungen, wobei die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen, welche die Erteilung dieser Bewilligungen regeln, grundsätzlich restriktiv zu verstehen sind vergleiche etwa zu Ausnahmebewilligungen nach der StVO VwGH 26.2.2014, Ro 2014/02/0066). Für rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG 1958 (bzw. nunmehr auch Paragraph 9, Absatz 2 a, LuftfahrtG 1958) ergibt sich daraus - schon weil der Spruch eines Bescheides im Zweifel gesetzeskonform auszulegen ist vergleiche VwGH 17.8.2000, 2000/12/0137) -, dass eine ausdehnende Auslegung der darin erteilten Erlaubnis nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030101.L02

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030101_20190902L02

Rechtssatz für Ra 2019/03/0101

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0101

Entscheidungsdatum

02.09.2019

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs2

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG 1958 dürfen Außenabflüge und Außenlandungen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Eine solche Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG 1958 stellt diesbezüglich auf die Berücksichtigung des gesamten Spektrums der in jedem Einzelfall jeweils in Betracht kommenden öffentlichen Interessen ab. Ob und gegebenenfalls welche öffentlichen Interessen der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, hängt von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen ab, so insbesondere auch von der Lage des Start- und Landeplatzes und deren Umgebung vergleiche etwa VwGH 29.4.2015, 2013/03/0157, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030101.L03

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030101_20190902L03