Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/01/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0174

Entscheidungsdatum

23.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs3

Rechtssatz

Die Unterlassung einer gemäß Paragraph 24, VwGVG gebotenen Verhandlung kann nicht nur von jener Partei, die den Verhandlungsantrag gestellt hat, sondern von jeder Verfahrenspartei geltend gemacht werden. Wurde nämlich bereits (hier: vom Mitbeteiligten als Beschwerdeführer) ein Verhandlungsantrag gestellt, so sind die anderen Parteien (hier: die Wiener Landesregierung als belangte Behörde) nicht gehalten, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden kann vergleiche VwGH 2.5.2019, Ro 2019/08/0009, Rn. 12, mwN). Demnach kann auch die Behörde die Unterlassung der mündlichen Verhandlung geltend machen, obwohl ausschließlich der Mitbeteiligte in der Beschwerde deren Durchführung beantragt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010174.L01

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2019010174_20200423L01