Nach der Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfGH 18.6.2014, B 683/2012, und 27.2.2018, E 1328/2016) kann eine Baubehörde in einem Fall, in dem eine für eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines beantragten Bauvorhabens notwendige Verordnung fehlt, im Verfahren über ein Rechtsmittel eines Nachbarn, der sich gegen die Erteilung der Baubewilligung wendet, nicht zum Ergebnis kommen, dass das Rechtsmittel abzuweisen sei. Der VfGH sah es in beiden Fällen (in der Entscheidung vom 27. Februar 2018 im Besonderen hinsichtlich § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk BauG 1995, der auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist) als entscheidend an, dass das Fehlen der betreffenden Verordnungen Auswirkungen auf die subjektiven Rechte des (jeweils) beschwerdeführenden Nachbarn haben kann.Nach der Rechtsprechung des VfGH vergleiche VfGH 18.6.2014, B 683 aus 2012,, und 27.2.2018, E 1328 aus 2016,) kann eine Baubehörde in einem Fall, in dem eine für eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines beantragten Bauvorhabens notwendige Verordnung fehlt, im Verfahren über ein Rechtsmittel eines Nachbarn, der sich gegen die Erteilung der Baubewilligung wendet, nicht zum Ergebnis kommen, dass das Rechtsmittel abzuweisen sei. Der VfGH sah es in beiden Fällen (in der Entscheidung vom 27. Februar 2018 im Besonderen hinsichtlich Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG 1995, der auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist) als entscheidend an, dass das Fehlen der betreffenden Verordnungen Auswirkungen auf die subjektiven Rechte des (jeweils) beschwerdeführenden Nachbarn haben kann.