Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0833

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0833

Entscheidungsdatum

19.03.2018

Index

32 Steuerrecht
34 Monopole

Norm

AbgÄG 2014;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0718 E 15. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG findet nur dann Anwendung, wenn eine Übertretung nach Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. mit einem Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand erfolgt. Diese Bestimmung wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, eingefügt. Nach dem Wortlaut und den Materialien zum AbgÄG 2014 soll mit Absatz 2, leg. cit. aus Gründen der General- und Spezialprävention eine Staffelung der zu verhängenden Strafen je nach Schwere des Eingriffes erfolgen und dabei insbesondere auf die Anzahl der Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstände abgestellt werden vergleiche die ErläutRV 24 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 22 zum AbgÄG 2014). Je mehr Eingriffsgegenstände beim Verstoß nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwendet werden, desto schwerwiegender ist der Eingriff in das Glücksspielmonopol und desto höher ist die Strafdrohung. Eine verbotene Ausspielung, bei der beispielsweise in einem Lokal gleichzeitig zehn Glücksspielautomaten bespielt werden können, stellt jedenfalls einen stärkeren Eingriff in das Monopol dar als die Einzelaufstellung eines Glücksspielautomaten und soll daher insgesamt zu einer höheren Strafe führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170833.L01

Im RIS seit

06.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170833_20180319L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0833

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0833

Entscheidungsdatum

19.03.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §12a Abs2;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §52 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0718 E 15. Februar 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Unbeschadet des Fehlens einer Legaldefinition ist unter "Eingriffsgegenstand" als Oberbegriff jedenfalls eine körperliche Sache zu verstehen, mit der in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, indem damit verbotene Ausspielungen veranstaltet, organisiert, angeboten oder zugänglich gemacht werden. Darunter fallen etwa Glücksspielautomaten (Paragraph 2, Absatz 3, GSpG), Video Lotterie Terminals (VLT, Paragraph 12 a, Absatz 2, GSpG), Roulettetische, Glücksräder oder Kartenspiele vergleiche auch die ErläutRV 368 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 6 zu den Paragraphen 53 bis 55 GSpG in der Fassung der Novelle 747 aus 1996,).

Nicht unter den Begriff des "Eingriffsgegenstandes" fallen hingegen Sachen, die lediglich als Komponente einer (technischen) Vorrichtung Verwendung finden, mit der einem Kunden die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglicht wird, wie etwa Bildschirme, Stromkabel oder Graphikkarten. Diese Komponenten (Bestandteile, Zubehör, etc.) einer solcher Vorrichtung können nicht als selbständige Eingriffsgegenstände einer Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zugrunde gelegt werden. Vielmehr wird insoweit von einem einheitlichen Eingriffsgegenstand auszugehen sein. Am Unrechtsgehalt einer verbotenen Ausspielung vermag der Umstand, dass ein Eingriffsgegenstand allenfalls aus mehreren Komponenten besteht, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170833.L02

Im RIS seit

06.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170833_20180319L02

Rechtssatz für Ra 2017/17/0833

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0833

Entscheidungsdatum

19.03.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;

Rechtssatz

Im Revisionsfall wurde jemand als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft für zehn Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit insgesamt zehn "Eingriffsgegenständen" bestraft. Weder aus dem Straferkenntnis noch aus der angefochtenen Entscheidung ergeben sich aber Hinweise, wonach mit den sogenannten "Cash-Centern" (Geräte Nr. 9 und 10) selbst Glücksspiele durchgeführt werden konnten. Vielmehr haben diese Geräte ausschließlich dazu gedient, Einsätze für Glücksspiele, die auf anderen Geräten durchgeführt wurden, entgegenzunehmen und allfällige Gewinne auszuzahlen. Da der bloße Betrieb dieser "Cash-Center" demnach noch keine Ausspielung darstellt, konnte damit allein auch nicht gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verstoßen werden, sodass sich eine diesbezügliche Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG als rechtswidrig erweist vergleiche VwGH vom 15.2.2018, Ra 2017/17/0718).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170833.L03

Im RIS seit

06.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170833_20180319L03