Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0331

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0331

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985
VwRallg

Rechtssatz

Staatsbürgerschaftsrechtlich relevante Sachverhalte sind nach den staatsbürgerschaftsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, die zum betreffenden Zeitpunkt in Geltung standen vergleiche etwa VwGH 18.6.2014, 2013/01/0151, mwN).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010331.L01

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010331_20180925L01

Rechtssatz für Ra 2017/01/0331

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0331

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/01/0201 E 19. September 2013 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 27, Absatz eins, StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl. 2010/01/0021, mwN). Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an vergleiche das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, mwN). Eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung (zB. Antritt eines Lehramtes an einer ausländischen Hochschule, Eheschließung) bewirkt nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft, auch wenn dem Betroffenen bekannt ist, dass damit der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft verbunden ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2006/01/0884, mwN). Ebenso wenig tritt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft in dem Fall ein, dass jemand eine fremde Staatsbürgerschaft ohne "Erwerbswillen" infolge eines einseitigen Aktes des fremden Staates erlangt vergleiche auch dazu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010331.L02

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010331_20180925L02

Rechtssatz für Ra 2017/01/0331

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0331

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §57 idF 2013/I/136
StbG 1985 §64a Abs19 idF 2013/I/136

Beachte

Besprechung in: ZfV 2/2019, 131-135;

Rechtssatz

Nach dem Willen des Gesetzgebers (Hinweis Regierungsvorlage 2303 BlgNR, 24. GP, S. 12) soll Paragraph 57, StbG (bzw. die mittlerweile bedeutungslose Übergangsregelung des Paragraph 64 a, Absatz 19, StbG; eine Anzeige nach dieser Bestimmung war nach deren vorletzten Satz nur bis zum 1. Februar 2014 möglich) lediglich auf Personen Anwendung finden, die "nie" die österreichische Staatsbürgerschaft innehatten (so ausdrücklich Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel (2014), S. 16; vergleiche in diesem Sinn offenkundig auch Plunger, in Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg), StbG (2017) Paragraph 57, Rz 1: "... obwohl sie die Staatsbürgerschaft in Wahrheit nicht besessen haben."); nur "in diesen Fällen" sollen die genannten Bestimmungen greifen. Nicht unter den Anwendungsbereich der Bestimmungen fallen daher Fremde, die die österreichische Staatsbürgerschaft einmal besessen, diese in der Folge aber - aus welchen Gründen auch immer - wieder verloren haben (und nach eingetretenem Staatsbürgerschaftsverlust von einer Behörde als österreichische Staatsbürger behandelt werden). Paragraph 57, StbG ermöglicht (wie Paragraph 64 a, Absatz 19, leg. cit.) nur den erstmaligen Erwerb, nicht den Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010331.L03

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010331_20180925L03