Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0046

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0046

Entscheidungsdatum

12.08.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b;

Rechtssatz

Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 verlangt für ein Überschreiten der dort grundsätzlich fixierten Maximalzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen eine "besondere Rechtfertigung" der antragstellenden Partei. Diese hat einen Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 glaubhaft zu machen, wobei es ihr obliegt, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; sie trifft daher eine erhöhte Behauptungslast. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 wie im vorliegenden Fall, in dem die vorangegangene Festsetzung der Anzahl der bewilligten Waffen unstrittig weniger als fünf Jahre zurückliegt, nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 alleine relevant vergleiche VwGH vom 26. Februar 2016, Ro 2015/03/0033).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030046.L01

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030046_20160812L01

Rechtssatz für Ra 2016/03/0046

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0046

Entscheidungsdatum

12.08.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0073 E 6. April 2016 RS 5

Stammrechtssatz

Könnte der Revisionswerber etwa durch Verkauf (einer) seiner vorhandenen Waffen seinen Wunsch nach einer für seinen Schießsport besser geeigneten Waffe befriedigen, kann eine Rechtfertigung iSd Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 auch deshalb nicht als gegeben angesehen werden vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH vom 6. September 2005, 2005/03/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030046.L02

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030046_20160812L02