Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19340 A/2016

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0073

Entscheidungsdatum

06.04.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0033 E 26. Februar 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, WaffG 1996 normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung iSd Paragraph 21, Absatz eins, WaffG 1996) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen, während die Festsetzung einer darüber hinausgehenden Anzahl im Ermessen der Behörde steht, wobei den Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast trifft.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030073.L01

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030073_20160406L01

Rechtssatz für Ra 2015/03/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19340 A/2016

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0073

Entscheidungsdatum

06.04.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b;

Rechtssatz

Die Regelung des Absatz 2 b, des Paragraph 23, WaffG 1996 lässt klar erkennen, dass der Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte von insgesamt fünf nicht übersteigenden Schusswaffen der Kategorie B zur Ausübung des Schießsportes nur unter den in diesem Absatz geregelten Voraussetzungen gegeben ist. Paragraph 23, Absatz 2 und Absatz 2 b, WaffG 1996 stehen somit insofern in einem normativen Zusammenhang, als für die Ausübung des Schießsportes im Zeitraum bis zu fünf Jahren nach der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen auf Grund einer Waffenbesitzkarte im Regelfall nicht mehr als zwei Schusswaffen besessen werden dürfen vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz WaffG 1996), während nach fünf Jahren (unter den in Absatz 2 b, leg cit normierten weiteren Voraussetzungen) ein Rechtsanspruch jedenfalls auf fünf Waffen besteht. Allerdings kann auch in diesem Zeitraum - wie sich auch aus der Textierung des Absatz 2 b, leg cit ergibt - im Rahmen des nach Paragraph 23, Absatz 2, zweiter und dritter Satz WaffG 1996 gegebenen Ermessens auch für den Schießsport der Besitz einer höheren Anzahl von Waffen bewilligt werden, wenn dafür eine Rechtfertigung besteht. Der Gesetzgeber hat somit die Wertung getroffen, dass für die effiziente Ausübung des Schießsports zunächst grundsätzlich zwei Schusswaffen der Kategorie B ausreichen. Aus der Festlegung der Voraussetzung des Paragraph 23, Absatz 2 b, Ziffer eins, WaffG 1996, wonach "seit der vergangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen" sein müssen, ergibt sich im Übrigen, dass der nunmehr von Absatz 2 b, leg cit eröffneten Erweiterung der Waffenbesitzkarte für den Schießsport bereits eine länger andauernde Sportausübung vorausgehen muss.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030073.L02

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030073_20160406L02

Rechtssatz für Ra 2015/03/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19340 A/2016

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0073

Entscheidungsdatum

06.04.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b;

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG 1996 wie im vorliegenden Fall - in dem die vorangegangene Festsetzung der Anzahl der bewilligten Waffen weniger als fünf Jahre zurückliegt vergleiche Paragraph 23, Absatz 2 b, Ziffer eins, leg cit) - nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 alleine relevant vergleiche VwGH vom 26. Februar 2016, Ro 2015/03/0033). Damit kommt die Wertung des Gesetzgebers zum Tragen, dass die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei festgelegt ist und davon nur ausnahmsweise im Wege des Ermessens abgewichen werden darf.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030073.L03

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030073_20160406L03

Rechtssatz für Ra 2015/03/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19340 A/2016

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0073

Entscheidungsdatum

06.04.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Dem VwG kann bezüglich der Überprüfung der gesetzmäßigen Ermessensausübung nach Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 nicht entgegen getreten werden, wenn es im Rahmen der erforderlichen näheren Angaben über die Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes nähere Aufzeichnungen über das konkrete Schießtraining zur Bescheinigung dafür fordert, dass beim Revisionswerber solche Kenntnisse und Erfahrungen und schießsportliche Fähigkeiten in der jeweiligen konkreten Disziplin des Schießsportes vorliegen, dass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung für eine größere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 geben können und es derart nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden vergleiche dazu VwGH vom 19. Jänner 2014, 2013/03/0148). Angesichts der den Antragsteller treffenden erhöhten Behauptungslast zur Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 vergleiche dazu etwa auch VwGH vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0082) sind auch entsprechende Aufzeichnungen über Art und Umfang des Trainings erforderlich. Die Glaubhaftmachung umfasst damit insbesondere den Umstand, ob gerade in den für einen Erweiterungsantrag maßgeblichen Disziplinen entsprechende Schulungen durchgeführt wurden sowie eine entsprechende (Trainings-)Praxis erworben wurde.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030073.L04

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030073_20160406L04

Rechtssatz für Ra 2015/03/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19340 A/2016

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0073

Entscheidungsdatum

06.04.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Könnte der Revisionswerber etwa durch Verkauf (einer) seiner vorhandenen Waffen seinen Wunsch nach einer für seinen Schießsport besser geeigneten Waffe befriedigen, kann eine Rechtfertigung iSd Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 auch deshalb nicht als gegeben angesehen werden vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH vom 6. September 2005, 2005/03/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030073.L05

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030073_20160406L05