Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2013/10/0202
Entscheidungsdatum
27.05.2014
Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
NatSchG Slbg 1999 §46 Abs1;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/10/0061 E 4. November 2002 RS 4
Stammrechtssatz
Bei einem zulässigen "Altbestand" handelt es sich um eine Anlage, die im Zeitpunkt ihrer Herstellung keiner Bewilligung durch die Naturschutzbehörde bedurfte und seither unverändert besteht (zum Begriff des "Altbestandes" vgl zB das hg Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl 99/10/0011, und die dort zitierte Vorjudikatur).Bei einem zulässigen "Altbestand" handelt es sich um eine Anlage, die im Zeitpunkt ihrer Herstellung keiner Bewilligung durch die Naturschutzbehörde bedurfte und seither unverändert besteht (zum Begriff des "Altbestandes" vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl 99/10/0011, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100202.X01
Im RIS seit
01.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014
Dokumentnummer
JWR_2013100202_20140527X01