Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/17/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/17/0033

Entscheidungsdatum

23.02.2012

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §4;

Rechtssatz

Handelt es sich bei dem vorliegenden Gerät um ein solches, für welches nicht explizit durch das GSpG eine Ausnahme vorgesehen ist, ergibt sich daraus jedenfalls, dass das Betreiben eines solchen Gerätes ohne Konzession nach dem GSpG unzulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012170033.X01

Im RIS seit

23.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2012170033_20120223X01

Rechtssatz für 2012/17/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/17/0033

Entscheidungsdatum

23.02.2012

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §53 Abs1;

Rechtssatz

Nach der hg. Rechtsprechung muss auch der in Paragraph 53, Absatz eins, GSpG vorausgesetzte "Verdacht" hinreichend substanziiert sein und - gestützt auf Tatsachenfeststellungen - im Beschlagnahmebescheid schlüssig begründet werden, wenngleich eine abschließende, einer juristischen "Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel im Beschlagnahmebescheid noch nicht erforderlich ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223 und Zl. 2008/17/0009). Diese Anforderungen beziehen sich auf die Begründung der Beschlagnahmebescheide nach Paragraph 53, GSpG. Spezielle Anforderungen an die Gestaltung des Spruches wurden jedoch in der hg. Rechtsprechung nicht gestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012170033.X02

Im RIS seit

23.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2012170033_20120223X02