Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/06/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/06/0006

Entscheidungsdatum

27.05.1999

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/11 93/06/0198 4

Stammrechtssatz

Die Behörde hat bei Festlegung der Bedingungen, die bei Ausführung eines beabsichtigten Straßenbaues vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten iSd Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVG 1964 zu erfüllen sind, eine Prüfung der Interessenlage in der Weise vorzunehmen, daß sie das öffentliche Interesse den Interessen der Beteiligten gegenüberstellt. Die Beteiligten besitzen dabei ein Mitspracherecht auch in Ansehung der Gestaltung des Straßenbauvorhabens insoweit, als sie verlangen können, daß ihre Interessen nur in dem durch das öffentliche Interesse zwingend gebotenen Umfang beeinträchtigt werden. Unter den Interessen der Beteiligten sind nicht nur die durch materielle öffentlich-rechtliche Normen ausdrücklich geschützten Interessen der Beteiligten, sondern auch deren wirtschaftliche Interessen zu verstehen. Die Beteiligten sind daher auch nicht verhalten, jene öffentlich-rechtliche Norm zu benennen, die ihnen das subjektive-öffentliche Recht ausdrücklich gewährleistet, in dem verletzt zu sein sie behaupten; es genügt vielmehr, daß sie eine Beeinträchtigung ihrer Interessen schlechthin dartun. Der Nachweis dafür, daß dieses Interesse im Rahmen des Straßenbauprojektes wegen Widerspruches zum öffentlichen Interesse an einer bestimmten Ausgestaltung der Straße nicht berücksichtigt werden kann, ist von der Behörde zu erbringen (Hinweis E 18.10.1966, 5/66, VwSlg 7014 A/1966).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060006.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1999060006_19990527X01

Rechtssatz für 99/06/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/06/0006

Entscheidungsdatum

27.05.1999

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;
LStVwG Stmk 1964 §8 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/11 93/06/0198 1

Stammrechtssatz

Die Straßenbehörde ist iSd Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVwG 1964 an eine Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 3, Stmk LStVwG 1994 gebunden (Hinweis E 5.7.1984, 82/06/0201, E 24.11.1989, 87/17/0159). Diese Verordnung enthält auch bereits die Feststellung des Verkehrsinteresses (Hinweis E 11.10.1990, 89/06/0096, AW 89/06/0035, VwSlg 13283 A/1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060006.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1999060006_19990527X02