Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
97/08/0508
Entscheidungsdatum
03.07.2002
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm
ImpfSchG §1;
ImpfSchG §1a;
ImpfSchG §1b Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/08/0219 E 21. September 1999 RS 1
Stammrechtssatz
Die im Impfschadengesetz näher genannten Ersatzpflichten treten nur dann ein, wenn ein durch eine Impfung verursachter Schaden vorliegt, wobei nicht schon eine bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges mit einer Impfung genügt, sondern ein solcher Zusammenhang festgestellt sein muss (Hinweis E 18.6.1982, 81/08/0083, zur Anwendung der Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997080508.X01
Dokumentnummer
JWR_1997080508_20020703X01