I.römisch eins.
Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2001, Zl. 2001/17/0026, verwiesen werden.
Aus der gegen den nunmehr bekämpften Bescheid vom 31. Oktober 2001 ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz setzte mit Bescheid vom 26. Juli 2000 eine von der beschwerdeführenden Partei zu entrichtende Anzeigenabgabe für den Abgabenzeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1997 in der Höhe von
S 94,876.785,20 endgültig fest; gleichzeitig wurde dem Antrag auf Rückzahlung der bereits entrichteten Anzeigenabgabe keine Folge gegeben.
2. Mit Berufungsvorentscheidung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 9. August 2000 wurde der beschwerdeführenden Partei für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen die Anzeigenabgabe für die Zeiträume von Jänner bis Dezember 1995 mit S 32,147.123, von Jänner bis Dezember 1996 mit S 30,709.773,-- und von Jänner bis Dezember 1997 mit S 33,322.266,-- endgültig festgesetzt und neuerlich "festgestellt", dass dem Rückzahlungsantrag der bereits entrichteten Anzeigenabgabe zu Recht keine Folge gegeben worden sei.
Die beschwerdeführende Partei stellte daraufhin einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung und auf Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
3. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz als Abgabenbehörde zweiter Instanz gab mit Bescheid vom 18. April 2001 der Berufung keine Folge und begründete seine Entscheidung damit, dass die beschwerdeführende Partei nicht nur "im Hoheitsbereich von Linz" Anzeigen in Druckwerken entgeltlich verbreitet bzw. veröffentlicht habe, weil hier eine größere Zahl von Druckwerken erstmalig einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht worden sei, sondern es befänden sich auch der Sitz des Unternehmens und die dieses verwaltende Tätigkeit eindeutig in Linz. Die Hebeberechtigung der Landeshauptstadt im Zusammenhang mit der entgeltlichen Veröffentlichung und Verbreitung von Anzeigen in den Druckwerken der beschwerdeführenden Partei sei daher eindeutig gegeben. Die aufgeworfene Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Besteuerung des Reklamewertes sei infolge der Verfassungsbestimmung des § 15a der Finanzausgleichsgesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 30/2000, "obsolet" geworden. Eine von der beschwerdeführenden Partei angesprochene Teilung und die daraus resultierende anteilsmäßige Berücksichtigung des Entgelts komme nach der gegebenen Rechtslage nur dann zum Tragen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes bzw. der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz vorlägen. Danach sei die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen, wenn der Abgabenschuldner innerhalb der Verjährungszeit nachweise, wegen der gleichen Anzeige auch gegenüber anderen hebeberechtigten Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Äußerungen der Gemeinden würden nicht ausreichen, um die Bruchteilsregelung zur Anwendung kommen zu lassen. Zum Zeitpunkt der abgabenrechtlichen Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz seien die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bruchteilsfestsetzung nicht vorgelegen. 3. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz als Abgabenbehörde zweiter Instanz gab mit Bescheid vom 18. April 2001 der Berufung keine Folge und begründete seine Entscheidung damit, dass die beschwerdeführende Partei nicht nur "im Hoheitsbereich von Linz" Anzeigen in Druckwerken entgeltlich verbreitet bzw. veröffentlicht habe, weil hier eine größere Zahl von Druckwerken erstmalig einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht worden sei, sondern es befänden sich auch der Sitz des Unternehmens und die dieses verwaltende Tätigkeit eindeutig in Linz. Die Hebeberechtigung der Landeshauptstadt im Zusammenhang mit der entgeltlichen Veröffentlichung und Verbreitung von Anzeigen in den Druckwerken der beschwerdeführenden Partei sei daher eindeutig gegeben. Die aufgeworfene Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Besteuerung des Reklamewertes sei infolge der Verfassungsbestimmung des Paragraph 15 a, der Finanzausgleichsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2000,, "obsolet" geworden. Eine von der beschwerdeführenden Partei angesprochene Teilung und die daraus resultierende anteilsmäßige Berücksichtigung des Entgelts komme nach der gegebenen Rechtslage nur dann zum Tragen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 5, des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes bzw. der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz vorlägen. Danach sei die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen, wenn der Abgabenschuldner innerhalb der Verjährungszeit nachweise, wegen der gleichen Anzeige auch gegenüber anderen hebeberechtigten Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Äußerungen der Gemeinden würden nicht ausreichen, um die Bruchteilsregelung zur Anwendung kommen zu lassen. Zum Zeitpunkt der abgabenrechtlichen Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz seien die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bruchteilsfestsetzung nicht vorgelegen.
4. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 31. Oktober 2001 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab. Der Umstand, dass nach den von der Vorstellungswerberin (beschwerdeführenden Partei) vorgelegten Urkunden in Linz nur 27 % der Gesamtauflage verbreitet worden seien und das Druckwerk somit überwiegend außerhalb von Linz verbreitet worden sei, ändere nichts daran, dass dieses in Linz einem größeren Personenkreis im Sinne des Mediengesetzes zugänglich gemacht worden sei. Zudem sei von der beschwerdeführenden Partei nie bestritten worden, dass von allen oberösterreichischen Gemeinden, in denen das Druckwerk verbreitet worden sei, jedenfalls auch die erstmalige Verbreitung des Druckwerkes gegenüber einem größeren Personenkreis in der Landeshauptstadt erfolgt sei. Im Übrigen sei auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum die erstmalige Verbreitung des Druckwerkes in Linz ausdrücklich "außer Streit" gestellt worden. Die Anzeigenabgabepflicht der beschwerdeführenden Partei gegenüber der Stadt Linz sei somit gegeben.
Hinsichtlich der Höhe der Anzeigenabgabenfestsetzung bemängle die beschwerdeführende Partei, dass die Berufungsbehörde - hätte diese richtigerweise festgestellt, dass in weiteren vier Gemeinden eine Abgabenpflicht bestehe - in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass eine Bruchteilsfestsetzung vorzunehmen sei und daher den Anzeigenabgabebetrag entsprechend hätte mindern müssen. Darüber hinaus werde vorgebracht, dass die Berufungsbehörde auch nicht festgestellt habe, dass die beschwerdeführende Partei in allen anderen Gemeinden Oberösterreichs abgabenpflichtig sei. Eine entsprechende Feststellung sei begehrt worden; diese hätte ebenfalls zu einer Bruchteilsfestsetzung führen müssen.
Dazu sei auszuführen, dass das Verfahren über die Bemessung der Anzeigenabgabe ein vom Verfahren über die Bruchteilsfestsetzung nach § 4 Abs. 5 der Anzeigenabgabenordnung der Stadt Linz völlig getrenntes Verfahren sei. Dazu sei auszuführen, dass das Verfahren über die Bemessung der Anzeigenabgabe ein vom Verfahren über die Bruchteilsfestsetzung nach Paragraph 4, Absatz 5, der Anzeigenabgabenordnung der Stadt Linz völlig getrenntes Verfahren sei.
Verfahrensgegenstand vor der Abgabenbehörde erster Instanz sei nur die endgültige Festsetzung einer Anzeigenabgabe für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1997 gewesen. Allerdings habe die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt der Akten in einer Stellungnahme vom 14. Februar 2001 darauf hingewiesen, dass bereits von weiteren vier namentlich genannten Gemeinden Aufforderungen an sie ergangen seien, Anzeigenabgabe zu leisten und dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidend sei, an welche Gemeinden eine Abgabe entrichtet worden sei, sondern hinsichtlich welcher Gemeinden eine Abgabenpflicht bestanden habe. Mit einem Telefax vom 22. März 2001 habe die beschwerdeführende Partei dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz mitgeteilt, sie vertrete die Ansicht, im Falle einer Bruchteilsfestsetzung sei diese derart vorzunehmen, dass eine Abgabenpflicht hinsichtlich sämtlicher Gemeinden anzunehmen sei, die derzeit eine Anzeigenabgabeordnung erlassen hätten.
Die Beurteilung der von der Vorstellungswerberin behaupteten Voraussetzungen für eine Bruchteilsfestsetzung sei für die Höhe der Abgabenvorschreibung präjudiziell, wenn über die Abgabenbemessung ein Bescheid erlassen werde. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hätte somit diese Frage, die vor denselben Behörden, aber in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu entscheiden sei, als Vorfrage zu beurteilen gehabt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Bruchteilsfestsetzung antragsbedürftig (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/17/0028). Einen Antrag auf Bruchteilsfestsetzung habe die beschwerdeführende Partei im gegenständlichen Abgabenverfahren jedoch nicht gestellt, sodass sich eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bruchteilsfestsetzung erübrige. Es sei daher der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Ergebnis zuzustimmen, wenn sie die Voraussetzungen für eine Bruchteilsfestsetzung als nicht gegeben erachte.
Hinsichtlich der behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Oberösterreichischen Anzeigenabgabe und hinsichtlich des behaupteten Verfahrensmangels, dass die Berufungsbehörde keinerlei Feststellungen hinsichtlich des Werbewerts getroffen habe, werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2001, Zl. 2001/17/0026, verwiesen.
Die Erledigung eines Rückerstattungsbegehrens setze voraus, dass die Behörde zunächst die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantworte. Da ein endgültiger Bescheid an die Stelle des früheren vorläufigen Bescheides trete und die Entscheidung über die Rückerstattung letztlich von der endgültigen bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung abhänge, sei diesbezüglich das Vorliegen einer res judicata zu verneinen. Entgegen der Rechtsansicht der Vorstellungswerberin sei die Rückerstattung nach § 186 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung 1996 zu beurteilen. Da die Anzeigenabgabe jedoch nicht zu Unrecht entrichtet worden sei, komme mangels eines Guthabens der Vorstellungswerberin die erwähnte Bestimmung nicht zur Anwendung. Die Erledigung eines Rückerstattungsbegehrens setze voraus, dass die Behörde zunächst die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantworte. Da ein endgültiger Bescheid an die Stelle des früheren vorläufigen Bescheides trete und die Entscheidung über die Rückerstattung letztlich von der endgültigen bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung abhänge, sei diesbezüglich das Vorliegen einer res judicata zu verneinen. Entgegen der Rechtsansicht der Vorstellungswerberin sei die Rückerstattung nach Paragraph 186, der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung 1996 zu beurteilen. Da die Anzeigenabgabe jedoch nicht zu Unrecht entrichtet worden sei, komme mangels eines Guthabens der Vorstellungswerberin die erwähnte Bestimmung nicht zur Anwendung.
5. Mit Beschluss vom 23. September 2002, B 1677/01-3, B 30/02- 3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 31. Oktober 2001 ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab. 5. Mit Beschluss vom 23. September 2002, B 1677/01-3, B 30/02- 3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 31. Oktober 2001 ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG ab.
6. Vor diesem erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrer - ergänzten - Beschwerde in ihrem Recht auf Bruchteilsfestsetzung der Abgabe nach § 4 Abs. 5 der Linzer Anzeigenabgabenordnung bzw. des Oberösterreichischen Anzeigeabgabegesetzes verletzt. 6. Vor diesem erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrer - ergänzten - Beschwerde in ihrem Recht auf Bruchteilsfestsetzung der Abgabe nach Paragraph 4, Absatz 5, der Linzer Anzeigenabgabenordnung bzw. des Oberösterreichischen Anzeigeabgabegesetzes verletzt.
II. römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die beschwerdeführende Partei bringt vor den Gerichtshof im Wesentlichen vor, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie die Bruchteilsfestsetzung nicht beantragt habe.
2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Rechtslage in Oberösterreich das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0025) hindert im Falle der unrichtigen Selbstbemessung die Anhängigkeit eines Begehrens auf Bruchteilsfestsetzung die Abgabenbehörden nicht daran, im Wege eines amtswegigen Bemessungsverfahrens die Abgabe zunächst in voller Höhe und unter Außerachtlassung des Antrages auf Bruchteilsfestsetzung zu bemessen. Die Bemessung der Abgabe ohne Berücksichtigung des Begehrens auf Bruchteilsfestsetzung für sich genommen ist daher nicht rechtswidrig. 2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zur Rechtslage in Oberösterreich das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0025) hindert im Falle der unrichtigen Selbstbemessung die Anhängigkeit eines Begehrens auf Bruchteilsfestsetzung die Abgabenbehörden nicht daran, im Wege eines amtswegigen Bemessungsverfahrens die Abgabe zunächst in voller Höhe und unter Außerachtlassung des Antrages auf Bruchteilsfestsetzung zu bemessen. Die Bemessung der Abgabe ohne Berücksichtigung des Begehrens auf Bruchteilsfestsetzung für sich genommen ist daher nicht rechtswidrig.
3. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Abgabenbehörden der Landeshauptstadt Linz die gegenständliche Anzeigenabgabe in voller Höhe (unter Außerachtlassung einer Bruchteilsfestsetzung) bemessen haben. Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid die mit der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Einklang stehende Auffassung, vor der Abgabenbemessung hätte über einen allfälligen Antrag auf Bruchteilsfestsetzung entschieden oder diese als Vorfrage beurteilt werden müssen, weil ein solcher Antrag nicht gestellt worden sei, sei die Abgabenbemessung im Ergebnis zu Recht erfolgt. Die beschwerdeführende Partei hält dem vor dem Verwaltungsgerichtshof nur entgegen, sie habe einen Antrag auf Bruchteilsfestsetzung gestellt. Es kann jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dahin stehen, ob die beschwerdeführende Partei tatsächlich einen solchen Antrag gestellt hat oder nicht, weil die Abgabenbehörden - wie dargelegt - berechtigt waren, die Abgabe zunächst in voller Höhe und unter Außerachtlassung des Antrages auf Bruchteilsfestsetzung zu bemessen. Sollte die beschwerdeführende Partei tatsächlich einen Antrag auf Bruchteilsfestsetzung gestellt haben, wird über diesen noch zu entscheiden sein.
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlich sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. 5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlich sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.
Wien, am 18. Dezember 2002