Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/21/0392

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/21/0392

Entscheidungsdatum

05.08.1998

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;
61995CJ0351 Kadiman VORAB;
ARB1/80 Art7;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/07 96/19/0962 2 (Hier: Die Fremden sind Ende 1995 mit einem Touristensichtvermerk, dessen Gültigkeit schon am 9.12.1995 abgelaufen ist, in das Bundesgebiet eingereist. Angesichts der Bedeutung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bestehen gegen die Ausweisung der Fremden gem § 17 Abs 1 iVm § 19 FrG 1993 keine Bedenken.)

Stammrechtssatz

Der Europäische Gerichtshof betont in seinem Urteil vom 17.4.1997 in der Rechtssache Kadiman gegen Freistaat Bayern, Rs C-351/95, daß durch Artikel 7, des Beschlusses Nr 1/80 des aufgrund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19.9.1980 die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates nicht berührt wird, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen vergleiche Rz 32 dieses Urteiles). Diese Genehmigung wird vom Europäischen Gerichtshof als solche definiert, "zu dem Arbeitnehmer zu ziehen, um zum Zweck der Familienzusammenführung in diesem Staat ihren Wohnsitz zu begründen" vergleiche Rz 35 und auch Rz 29 dieses Urteiles), wobei dem Angehörigen im Anschluß an die Erteilung einer Genehmigung ein Aufenthaltsrecht nicht verweigert werden darf vergleiche Rz 33 dieses Urteiles). Ein ausschließlich auf den Zweck des Besuches eingeschränkter Sichtvermerk mit Geltungsdauer von etwa eineinhalb Monaten stellt keine derartige Genehmigung iSd Artikel 7, AssozAbk Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei dar, wird durch einen solchen Sichtvermerk dem Angehörigen doch ausschließlich das Recht eingeräumt, den im Inland beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu besuchen, nicht jedoch zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihm einen Wohnsitz im Mitgliedstaat zu begründen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 695J0351 Kadiman VORAB;
EuGH 695J0171 Recep Tetik VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210392.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1997210392_19980805X01

Entscheidungstext 97/21/0392

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/21/0392

Entscheidungsdatum

05.08.1998

Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
E6J;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;
61995CJ0351 Kadiman VORAB;
ARB1/80 Art7;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde 1. der HA, geboren am 1. November 1957, 2. der NA, geboren am 26. Jänner 1983, 3. der NA, geboren am 20. Mai 1987,

4. des TA, geboren am 15. Mai 1990 und 5. des SA, geboren am 27. Mai 1957, alle in 6942 Krumbach, alle vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 28. April 1997, Zl. Frb-4250b-1/97, betreffend Ausweisung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer,

Spruch

römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Erst- bis Viertbeschwerdeführer wird als unbegründet abgewiesen.

römisch zwei. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Fünftbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid sowie die vorliegende Beschwerde gleichen in den für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wesentlichen Einzelheiten jenem Bescheid und jener Beschwerde, die Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 2. Oktober 1996, Zl. 96/21/0641, gewesen sind. Auf dieses Erkenntnis, in welchem die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vorliegend angefochtenen Bescheides maßgebliche Rechtsfrage klargestellt ist, wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Hingewiesen wird des weiteren darauf, daß die zwischenzeitig ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 23. Jänner 1997, C-171/95, in der Rechtssache Tetik, und vom 17. April 1997, C-351/95, in der Rechtssache Selma Kadiman, keinen Zweifel, der die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes erforderlich erscheinen ließe, daran begründen können, daß die Erst- bis Viertbeschwerdeführer nicht schon auf Grund des Artikel 7, Absatz eins, des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind: So hat der Europäische Gerichtshof im letztgenannten Urteil zu Rz 32 betont, daß durch Artikel 7, des in Rede stehenden Assoziationsratsbeschlusses die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates nicht berührt wird, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen vergleiche zum ganzen auch die hg. Erkenntnisse vom 7. November 1997, Zl. 96/19/0962 und vom 12. Februar 1998, Zl. 96/21/0220).

Damit erweist sich die Ausweisung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer im Grunde der Paragraphen 17, Absatz eins und 19 FrG nicht als rechtswidrig. Sie bestreiten nämlich gar nicht die im bekämpften Bescheid getroffene Feststellung, Ende 1995 (lediglich) mit einem Touristensichtvermerk, dessen Gültigkeit schon am 9. Dezember 1995 abgelaufen ist, in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Angesichts der Bedeutung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen den angefochtenen Bescheid auch unter dem Blickwinkel des Paragraph 19, FrG keine Bedenken vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/21/0395).

Die Beschwerde war daher auch im vorliegenden Fall, soweit sie von den Erst- bis Viertbeschwerdeführern erhoben wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen. Hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers war die Beschwerde hingegen zurückzuweisen, weil dieser nicht Adressat des Ausweisungsbescheides ist und er durch diesen daher auch nicht in Rechten verletzt sein kann.

Ein Kostenausspruch hatte zu entfallen, da die belangte Behörde keine Kosten verzeichnet hat.

Wien, am 5. August 1998

Gerichtsentscheidung

EuGH 695J0351 Kadiman VORAB;
EuGH 695J0171 Recep Tetik VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210392.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWT_1997210392_19980805X00