Mit dem im Instanzenzug im zweiten Rechtsgang ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der mit 11. Mai 1994 datierte, bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die belangte Behörde, welche sich im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht mehr auf den im ersten Rechtsgang herangezogenen Abweisungstatbestand des § 9 Abs. 3 AufG (in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) stützte, führte begründend aus, gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung könne auch im Inland gestellt werden. Gemäß § 13 Abs. 1 AufG seien Fremde, die sich bei Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, berechtigt, mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung eine Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften zu beantragen.Mit dem im Instanzenzug im zweiten Rechtsgang ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der mit 11. Mai 1994 datierte, bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die belangte Behörde, welche sich im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht mehr auf den im ersten Rechtsgang herangezogenen Abweisungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 3, AufG (in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,) stützte, führte begründend aus, gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung könne auch im Inland gestellt werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AufG seien Fremde, die sich bei Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, berechtigt, mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung eine Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften zu beantragen.
Dem Beschwerdeführer seien in den Jahren 1990 und 1991 für kurze Zeiträume Sichtvermerke erteilt worden. Zwischen 10. März 1992 und 10. Dezember 1993 habe der Beschwerdeführer durchgehend über Sichtvermerke verfügt. Er sei daher im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Er wäre daher berechtigt gewesen, die Verlängerung seiner Bewilligung bis 10. Dezember 1993 zu beantragen. Diese Frist habe er durch die Antragstellung am 11. Mai 1994 nicht gewahrt. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 16. Juni 1995, B 1611-1614/94) - wonach es im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des durch § 6 Abs. 2 AufG geschaffenen Regelungssystems geboten sei, jene Fälle dem zweiten Satz des § 6 Abs. 2 AufG zu unterstellen, in denen der Fremde seit mehreren Jahren bzw. seit seiner Geburt in Österreich lebe und die Frist, innerhalb deren ein Antrag im Sinne des § 13 AufG zu stellen gewesen wäre, nur relativ geringfügig versäumt habe - sei auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, weil die Versäumung der Antragsfrist nicht bloß kurzfristig und der bisherige rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht lange genug gewesen sei. Die durch die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen am 15. April 1994 sowie durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes am 22. Mai 1994 begründeten privaten und familiären Bindungen in Österreich seien gegenüber den öffentlichen Interessen hintanzustellen. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstelle. Dem Beschwerdeführer seien in den Jahren 1990 und 1991 für kurze Zeiträume Sichtvermerke erteilt worden. Zwischen 10. März 1992 und 10. Dezember 1993 habe der Beschwerdeführer durchgehend über Sichtvermerke verfügt. Er sei daher im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Er wäre daher berechtigt gewesen, die Verlängerung seiner Bewilligung bis 10. Dezember 1993 zu beantragen. Diese Frist habe er durch die Antragstellung am 11. Mai 1994 nicht gewahrt. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 16. Juni 1995, B 1611-1614/94) - wonach es im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des durch Paragraph 6, Absatz 2, AufG geschaffenen Regelungssystems geboten sei, jene Fälle dem zweiten Satz des Paragraph 6, Absatz 2, AufG zu unterstellen, in denen der Fremde seit mehreren Jahren bzw. seit seiner Geburt in Österreich lebe und die Frist, innerhalb deren ein Antrag im Sinne des Paragraph 13, AufG zu stellen gewesen wäre, nur relativ geringfügig versäumt habe - sei auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, weil die Versäumung der Antragsfrist nicht bloß kurzfristig und der bisherige rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht lange genug gewesen sei. Die durch die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen am 15. April 1994 sowie durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes am 22. Mai 1994 begründeten privaten und familiären Bindungen in Österreich seien gegenüber den öffentlichen Interessen hintanzustellen. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstelle.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das im § 6 Abs. 2 AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen, wird in der Rechtsprechung nicht als bloße Formvorschrift gewertet (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1272). Das im Paragraph 6, Absatz 2, AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen, wird in der Rechtsprechung nicht als bloße Formvorschrift gewertet vergleiche z. B. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1272).
Für die Beurteilung der Frage, ob der Erfolg eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die Antragstellung vom Ausland aus voraussetzt, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde, nicht aber jene im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0677). Die belangte Behörde hatte daher im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (20. Februar 1996) § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 sowie Für die Beurteilung der Frage, ob der Erfolg eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die Antragstellung vom Ausland aus voraussetzt, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde, nicht aber jene im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0677). Die belangte Behörde hatte daher im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (20. Februar 1996) Paragraph 6, Absatz 2, AufG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, sowie
§ 4 Z. 2 der am 22. Dezember 1995 kundgemachten Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 854/1995 über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996 anzuwenden.Paragraph 4, Ziffer 2, der am 22. Dezember 1995 kundgemachten Verordnung der Bundesregierung Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1995, über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996 anzuwenden.
§ 6 Abs. 2 AufG in dieser Fassung lautet auszugsweise:Paragraph 6, Absatz 2, AufG in dieser Fassung lautet auszugsweise:
"(2)Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. ..."Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegt ist. ..."
§ 2 Abs. 3 Z. 4 AufG lautet: Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufG lautet:
"(3)Absatz 3,Die Bundesregierung kann in dieser Verordnung insbesondere
...
4. in Österreich geborene Kinder von Fremden (§ 3 Abs. 1 Z 2), Angehörige österreichischer Staatsbürger (§ 3 Abs. 1 Z 1), ... insoweit von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen ausnehmen, als dadurch das Ziel der Zuwanderungsregelung nicht beeinträchtigt wird, ..." 4. in Österreich geborene Kinder von Fremden (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), Angehörige österreichischer Staatsbürger (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,), ... insoweit von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen ausnehmen, als dadurch das Ziel der Zuwanderungsregelung nicht beeinträchtigt wird, ..."
§ 4 Z. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 lautet: Paragraph 4, Ziffer 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1995, lautet:
"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
Angehörigen von österreichischer Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z 1 Aufenthaltsgesetz), die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde,"Angehörigen von österreichischer Staatsbürgern (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Aufenthaltsgesetz), die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde,"
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer seit dem 15. April 1994 Ehegatte und damit Angehöriger einer österreischischen Staatsbürgerin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 AufG. Daß die Angehörigeneigenschaft schon im Zeitpunkt der Sichtvermerkserteilung oder der Einreise vorliegen müsse, ist der Bestimmung des § 4 Z. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 nicht zu entnehmen (vgl. in diesem Zusammenhang das zur gleichlautenden Bestimmung des § 3 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0592). Unter der Voraussetzung , daß zumindestens einer der in Rede stehenden Sichtvermerke vor der (zuletzt erfolgten) Einreise des Beschwerdeführers erteilt wurde, wäre dieser zur Stellung des Antrages vom 11. Mai 1994 im Inland berechtigt gewesen. In Verkennung dieser Rechtslage unterließ es die belangte Behörde hiezu Feststellungen zu treffen, weshalb sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete.Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer seit dem 15. April 1994 Ehegatte und damit Angehöriger einer österreischischen Staatsbürgerin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AufG. Daß die Angehörigeneigenschaft schon im Zeitpunkt der Sichtvermerkserteilung oder der Einreise vorliegen müsse, ist der Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1995, nicht zu entnehmen vergleiche in diesem Zusammenhang das zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995, ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0592). Unter der Voraussetzung , daß zumindestens einer der in Rede stehenden Sichtvermerke vor der (zuletzt erfolgten) Einreise des Beschwerdeführers erteilt wurde, wäre dieser zur Stellung des Antrages vom 11. Mai 1994 im Inland berechtigt gewesen. In Verkennung dieser Rechtslage unterließ es die belangte Behörde hiezu Feststellungen zu treffen, weshalb sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete. Auf den Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des FrG hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit den Ausführungen, es könne dahingestellt bleiben, ob der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, nicht gestützt. Aufgrund des von der belangten Behörde festgestellten illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Anschluß an den Ablauf eines gewöhnlichen Sichtvermerkes alleine wäre der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG auch nicht verwirklicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/0907).Auf den Versagungsgrund des Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, des FrG hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit den Ausführungen, es könne dahingestellt bleiben, ob der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, nicht gestützt. Aufgrund des von der belangten Behörde festgestellten illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Anschluß an den Ablauf eines gewöhnlichen Sichtvermerkes alleine wäre der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG auch nicht verwirklicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/0907).
Aus diesen Erwägungen war der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Aus diesen Erwägungen war der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Art. III Abs. 2 dieser Verordnung kommt nicht zur Anwendung, weil das gegenständliche Verfahren im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht anhängig war. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung wäre die Vorlage des angefochtenen Bescheides in einfacher Ausfertigung ausreichend gewesen.Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Artikel römisch drei, Absatz 2, dieser Verordnung kommt nicht zur Anwendung, weil das gegenständliche Verfahren im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht anhängig war. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung wäre die Vorlage des angefochtenen Bescheides in einfacher Ausfertigung ausreichend gewesen.