Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 18. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (eines Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens, jetzt Mazedonien) auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 6 iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 18. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (eines Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens, jetzt Mazedonien) auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 6. Dezember 1994 einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt. Gegen die abweisende Entscheidung der Erstbehörde habe der Beschwerdeführer eingewendet, er sei seit November 1994 wieder mit seiner geschiedenen Ehefrau verheiratet und wolle mit ihr und ihren drei Kindern zusammenleben. Die belangte Behörde führte in der Begründung ihrer abweisenden Entscheidung aus, daß der Beschwerdeführer nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden unbestrittenen Aktenlage sichtvermerksfrei eingereist sei. Er sei mit der Absicht nach Österreich gekommen, hier einen ordentlichen Wohnsitz zu gründen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zu diesem Zweck hätte er von Anfang an einen Sichtvermerk benötigt. Er wolle den so begonnenen Aufenthalt mit dem gegenständlichen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern. Deshalb sei allein maßgeblich, daß § 5 Abs. 1 AufG zwingend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinn des FrG vorliege. Nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG liege ein solcher vor, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden solle. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 6. Dezember 1994 einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt. Gegen die abweisende Entscheidung der Erstbehörde habe der Beschwerdeführer eingewendet, er sei seit November 1994 wieder mit seiner geschiedenen Ehefrau verheiratet und wolle mit ihr und ihren drei Kindern zusammenleben. Die belangte Behörde führte in der Begründung ihrer abweisenden Entscheidung aus, daß der Beschwerdeführer nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden unbestrittenen Aktenlage sichtvermerksfrei eingereist sei. Er sei mit der Absicht nach Österreich gekommen, hier einen ordentlichen Wohnsitz zu gründen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zu diesem Zweck hätte er von Anfang an einen Sichtvermerk benötigt. Er wolle den so begonnenen Aufenthalt mit dem gegenständlichen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern. Deshalb sei allein maßgeblich, daß Paragraph 5, Absatz eins, AufG zwingend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinn des FrG vorliege. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG liege ein solcher vor, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden solle.
Des weiteren begründete die belangte Behörde, daß auch ein Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vorliege. Des weiteren begründete die belangte Behörde, daß auch ein Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG vorliege.
Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände erachte die Behörde die öffentlichen Interessen höher als das private Interesse des Beschwerdeführers auf Familienzusammenführung.
Als dritten Punkt zur Begründung der abweisenden Entscheidung führte die belangte Behörde an, daß gemäß § 3 Abs. 2 AufG die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens ein Jahr bestanden haben müsse. Der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz am 6. Dezember 1994 bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Budapest eingebracht; es sei aus den dem Antrag beigelegten Unterlagen jedoch ersichtlich, daß die Ehe erst am 23. November 1994 geschlossen worden sei und folglich zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Jahr bestanden habe. Als dritten Punkt zur Begründung der abweisenden Entscheidung führte die belangte Behörde an, daß gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AufG die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens ein Jahr bestanden haben müsse. Der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz am 6. Dezember 1994 bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Budapest eingebracht; es sei aus den dem Antrag beigelegten Unterlagen jedoch ersichtlich, daß die Ehe erst am 23. November 1994 geschlossen worden sei und folglich zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Jahr bestanden habe.
Die dagegen erhobene Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die letztgenannte Ausführung der belangten Behörde. Die Gesamtdauer seiner Ehe habe unter Berücksichtigung der ersten Ehe mit derselben Gattin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Jahr überstiegen. Zudem liege ein besonderer Härtefall vor, weil seine Gattin und seine Kinder in Österreich leben und wechselseitige wirtschaftliche Abhängigkeiten gegeben erscheinen, weshalb die Bewilligung aufgrund § 3 Abs. 3 AufG hätte erteilt werden müssen. Die dagegen erhobene Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die letztgenannte Ausführung der belangten Behörde. Die Gesamtdauer seiner Ehe habe unter Berücksichtigung der ersten Ehe mit derselben Gattin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Jahr überstiegen. Zudem liege ein besonderer Härtefall vor, weil seine Gattin und seine Kinder in Österreich leben und wechselseitige wirtschaftliche Abhängigkeiten gegeben erscheinen, weshalb die Bewilligung aufgrund Paragraph 3, Absatz 3, AufG hätte erteilt werden müssen.
Gegen die Annahme der Sichtvermerksversagungsgründe des § 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 FrG führt die Beschwerde lediglich an: Gegen die Annahme der Sichtvermerksversagungsgründe des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 FrG führt die Beschwerde lediglich an:
"Die Behauptung der Behörde, daß ein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt, wurde nicht hinlänglich nachgewiesen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 AufG brauchen Fremde zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AufG brauchen Fremde zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 AufG wird von Fremden, die sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, für Zwecke des AufG jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz begründen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, AufG wird von Fremden, die sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, für Zwecke des AufG jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz begründen.
Gemäß § 3 AufG ist Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern eine Bewilligung zu erteilen, SOFERN KEIN AUSSCHLIEßUNGSGRUND (§ 5 Abs. 1) vorliegt. Gemäß Paragraph 3, AufG ist Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern eine Bewilligung zu erteilen, SOFERN KEIN AUSSCHLIEßUNGSGRUND (Paragraph 5, Absatz eins,) vorliegt.
Gemäß § 5 Abs. 1 darf laut AufG eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 1 ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gemäß Z. 4 der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde; gemäß Z. 6 der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden soll. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, darf laut AufG eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gemäß Ziffer 4, der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde; gemäß Ziffer 6, der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden soll.
Bereits aus dem eindeutigen und unmißverständlichen Wortlaut der zitierten Normen kommt die Anwendung der Bestimmungen über die Familienzusammenführung in § 3 AufG nur dann zum Tragen, wenn kein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer den Ausführungen der belangten Behörde zum Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG nicht entgegengetreten ist, kann auch der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit in dieser Annahme der belangten Behörde erblicken, denn der Beschwerdeführer ist unbekämpftermaßen sichtvermerksfrei eingereist um in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen und hier einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, und hätte somit bereits bei Einreise einer Aufenthaltsbewilligung bedurft, weshalb die belangte Behörde zu Recht den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 zweiter Fall FrG herangezogen hat, der gemäß § 5 Abs. 1 AufG zwingend zur Abweisung des Antrages führt. Bereits aus dem eindeutigen und unmißverständlichen Wortlaut der zitierten Normen kommt die Anwendung der Bestimmungen über die Familienzusammenführung in Paragraph 3, AufG nur dann zum Tragen, wenn kein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer den Ausführungen der belangten Behörde zum Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG nicht entgegengetreten ist, kann auch der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit in dieser Annahme der belangten Behörde erblicken, denn der Beschwerdeführer ist unbekämpftermaßen sichtvermerksfrei eingereist um in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen und hier einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, und hätte somit bereits bei Einreise einer Aufenthaltsbewilligung bedurft, weshalb die belangte Behörde zu Recht den Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zweiter Fall FrG herangezogen hat, der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG zwingend zur Abweisung des Antrages führt.
Es kann daher dahinstehen, ob auch der von der belangten Behörde herangezogene Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vorliegt. Es kann daher dahinstehen, ob auch der von der belangten Behörde herangezogene Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG vorliegt.
Damit erübrigt sich aber auch die Befassung mit dem von der Behörde herangezogenen Grund des § 3 Abs. 2 AufG und den hiezu vorgebrachten Einwendungen der Beschwerde betreffend die Dauer der zusammengerechneten Ehezeiten. Damit erübrigt sich aber auch die Befassung mit dem von der Behörde herangezogenen Grund des Paragraph 3, Absatz 2, AufG und den hiezu vorgebrachten Einwendungen der Beschwerde betreffend die Dauer der zusammengerechneten Ehezeiten.
Der belangten Behörde kann auch nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die öffentlichen Interessen höher erachtet als das private Interesse auf Familienzusammenführung. Denn aufgrund der Motive des Beschwerdeführers bei seiner Einreise nach Österreich hätte er gemäß § 1 AufG bereits einer Aufenthaltsbewilligung bedurft. Sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Eheschließung am 23. November 1994 war demnach illegal. Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens läuft es aber entgegen, wenn ein Fremder bloß aufgrund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt und rechtens nicht mit einem längeren Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (hier: Eheschließung), den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte (vgl. ua. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0190; siehe weiters das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, B 338/93, 445/93). Der belangten Behörde kann auch nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die öffentlichen Interessen höher erachtet als das private Interesse auf Familienzusammenführung. Denn aufgrund der Motive des Beschwerdeführers bei seiner Einreise nach Österreich hätte er gemäß Paragraph eins, AufG bereits einer Aufenthaltsbewilligung bedurft. Sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Eheschließung am 23. November 1994 war demnach illegal. Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens läuft es aber entgegen, wenn ein Fremder bloß aufgrund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt und rechtens nicht mit einem längeren Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (hier: Eheschließung), den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte vergleiche ua. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0190; siehe weiters das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, B 338/93, 445/93).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.