Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/18/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0181

Entscheidungsdatum

05.04.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §86 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/03 93/18/0218 1

Stammrechtssatz

Mangels anders lautender Übergangsvorschriften hat die Behörde die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG auch dann anzuwenden, wenn der in Rede stehende Sachverhalt vor Inkrafttreten des FrG verwirklicht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180181.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180181_19950405X01

Entscheidungstext 95/18/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/18/0181

Entscheidungsdatum

05.04.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §86 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in M, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. November 1994, Zl. 100.481/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, daß die Zuständigkeit zur Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß Paragraph 73, AVG auf die belangte Behörde übergegangen sei. Gleichzeitig wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Juni 1993 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. November 1994, B 2394/94, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich nach sichtvermerksfreier Einreise im Bundesgebiet aufzuhalten. Nach seiner Ansicht sei jedoch Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG nicht anwendbar, weil er vor dem 1. Jänner 1993 in das Bundesgebiet eingereist sei. Diese Auffassung ist unrichtig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0218, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird).

Wenn der Beschwerdeführer meint, daß die belangte Behörde Paragraph 19, FrG "zumindest nicht ausreichend" beachtet habe, übersieht er, daß diese Bestimmung hier nicht zur Anwendung kommt. Soweit sein Vorbringen dahin zu verstehen ist, daß seine privaten und familiären Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien, ist darauf zu verweisen, daß bei Anwendung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG eine Bedachtnahme auf derartige Verhältnisse nicht in Betracht kommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0640). Es geht daher auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Parteiengehörs ins Leere.

Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zweiter Fall FrG bejahte und demzufolge den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. abwies.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180181.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995180181_19950405X00