Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/18/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0087

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0768 4

Stammrechtssatz

Das Vorbringen des Fremden, daß vor Abweisung des - verspätet gestellten - Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das Privatleben und Familienleben eine Interessenabwägung vorzunehmen gewesen wäre, geht ins Leere. Dem allfälligen Schutz des Privatlebens und Familienlebens wird durch die im Fall einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 nach Paragraph 19, dieses Gesetzes gebotene Abwägungsverpflichtung ohnedies Rechnung getragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180087.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180087_19950201X01

Entscheidungstext 95/18/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/18/0087

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. September 1994, Zl. 101.093/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0960, zugrunde lag. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

2. Ergänzend wird festgehalten, daß im Rahmen einer auf Paragraph 6, Absatz 3, AufG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden nicht vorgesehen ist; dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens wird durch die im Fall einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG im Grunde des Paragraph 19, leg. cit. gebotene Abwägung Rechnung getragen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768).

3. Die in der Beschwerde gegen die Verfassungsgemäßheit des Paragraph 6, Absatz 3, AufG vorgebrachten Bedenken teilt der Verwaltungsgerichtshof - unter Zugrundelegung der gebotenen Durchschnittsbetrachtung - nicht. Er sieht sich daher auch nicht veranlaßt, der Anregung des Beschwerdeführers entsprechend beim Verfassungsgerichtshof einen diesbezüglichen Antrag auf Gesetzesprüfung zu stellen.

4. Aus den im unter 1. zitierten Erkenntnis genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180087.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1995180087_19950201X00