Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0089

Entscheidungsdatum

03.05.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0131 3

Stammrechtssatz

Die Frage, ob dem Fremden im Falle einer Abschiebung in seinen Heimatstaat Gefahr droht, ist nicht im Rahmen der Entscheidung über einen Sichtsvermerksantrag, sondern allenfalls gem Paragraph 37, oder Paragraph 54, FrG zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180089.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180089_19930503X01

Entscheidungstext 93/18/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/18/0089

Entscheidungsdatum

03.05.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §10;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll,

Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Y in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. Jänner 1993, Zl. IV-746.896-FrB/93, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines chinesischen Staatsangehörigen, vom 15. Dezember 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG abgewiesen. Nach der Begründung leitete die belangte Behörde ihre Schlußfolgerung, daß der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist sei, daraus ab, daß sich in seinem Reisepaß weder ein Einreisesichtvermerk noch ein Grenzkontrollstempel befänden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bei seiner mit der Bahn erfolgten Einreise aus Jugoslawien an der Grenze nicht kontrolliert worden, sei als Schutzbehauptung zu werten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Feststellung der belangten Behörde, er habe die Grenzkontrolle umgangen, mit dem Argument, daß für eine solche Annahme das Fehlen eines Grenzkontrollstempels im Reisepaß nicht ausreiche; weiters erfordere die Umgehung der Grenzkontrolle, daß man sich vorsätzlich dem Grenzkontrollorgan entziehe. Dies bedeute ein Überschreiten der "grünen Grenze", was aber in der Bahn nicht möglich sei.

Dem ist zu entgegnen, daß die belangte Behörde die bekämpfte Feststellung nicht bloß auf das Fehlen eines Grenzkontrollstempels im Reisepaß des Beschwerdeführers, sondern auch auf die von ihm nicht bestritttene Tatsache gestützt hat, daß er über keinen Einreisesichtvermerk verfügte. Darüberhinaus ist der Beschwerdeführer für seine Behauptung, er sei mit der Bahn eingereist, jeden Beweis schuldig geblieben. Bei dieser Sachlage bestehen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Prüfung vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keine Bedenken.

Ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach China mit "Zwangsmaßnahmen bzw. Repressalien" zu rechnen habe, ist bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes nicht zu prüfen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß das Verfahren ohne Beiziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache durchgeführt und sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, vermag er der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil er es unterläßt, konkrete Behauptungen hinsichtlich des wegen des behaupteten Verfahrensmangels unberücksichtigt gebliebenen Sachverhaltes aufzustellen.

Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180089.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993180089_19930503X00