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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im September 2019 mit einem Visum D aus Pakistan in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte bis November 2021 über eine Aufenthaltsbewilligung als Student.
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Am 1. März 2024 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und brachte begründend im Wesentlichen vor, ihm drohe die Einberufung zum russischen Militär und die Entsendung an die Front in der Ukraine.
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Mit Bescheid vom 2. Juli 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 2. Juli 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Mit dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und bringt im Wesentlichen vor, die Interessenabwägung hätte vor dem Hintergrund seiner rund sechsjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich aufgrund seiner sozialen Verfestigung und seiner „außergewöhnlichen“ Integration zu seinen Gunsten ausfallen müssen, zumal ihm infolge der rechtskräftigen Beschäftigungsbewilligungen des AMS kein Unrechtsbewusstsein über seinen illegalen Aufenthalt unterstellt werden könne.
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Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 3.2.2025, Ra 2024/14/0648, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche , VwGH 3.2.2025, Ra 2024/14/0648, mwN).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 14.4.2026, Ra 2026/14/0113, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche , VwGH 14.4.2026, Ra 2026/14/0113, mwN).
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Das BVwG nahm eine solche Abwägung unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte vor, wobei es zunächst - zutreffend - festhielt, dass der Revisionswerber in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe. Hinsichtlich seines Privatlebens berücksichtigte das BVwG die etwa sechsjährige Aufenthaltsdauer, seine sprachliche und berufliche Integration sowie diverse Unterstützungserklärungen zu Gunsten des Revisionswerbers.Das BVwG nahm eine solche Abwägung unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte vor, wobei es zunächst - zutreffend - festhielt, dass der Revisionswerber in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führe. Hinsichtlich seines Privatlebens berücksichtigte das BVwG die etwa sechsjährige Aufenthaltsdauer, seine sprachliche und berufliche Integration sowie diverse Unterstützungserklärungen zu Gunsten des Revisionswerbers.
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Soweit das BVwG fallbezogen aufzeigte, dass sich der Revisionswerber aufgrund der befristeten Aufenthaltsbewilligung als Student bereits während seines rechtmäßigen Aufenthalts dessen vorübergehender Natur bewusst sein habe müssen, und die Unrechtmäßigkeit seines nachfolgenden Aufenthalts bis zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 1. März 2024 im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigte, ist dies angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG als maßgeblich relativierend gilt, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 15.2.2024, Ra 2023/14/0389, mwN), nicht zu beanstanden. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen vermag daran auch die Erteilung rechtskräftiger Beschäftigungsbewilligungen durch das AMS nichts zu ändern.Soweit das BVwG fallbezogen aufzeigte, dass sich der Revisionswerber aufgrund der befristeten Aufenthaltsbewilligung als Student bereits während seines rechtmäßigen Aufenthalts dessen vorübergehender Natur bewusst sein habe müssen, und die Unrechtmäßigkeit seines nachfolgenden Aufenthalts bis zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 1. März 2024 im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigte, ist dies angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG als maßgeblich relativierend gilt, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche , VwGH 15.2.2024, Ra 2023/14/0389, mwN), nicht zu beanstanden. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen vermag daran auch die Erteilung rechtskräftiger Beschäftigungsbewilligungen durch das AMS nichts zu ändern.
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Im Ergebnis ging das BVwG von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber den privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich aus. Dass sich das BVwG bei der Gewichtung dieser Umstände von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien entfernt oder diese in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht hätte, vermag die Revision somit nicht aufzuzeigen.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juli 2026