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Der Revisionswerber ist Rechtsanwalt in Wien.
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Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2020 wurde dem Antrag des Revisionswerbers vom 27. März 2019 auf Zuerkennung einer Sondervergütung gemäß § 16 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung (RAO) im Ausmaß von € 152.396,64 (darin enthalten € 25.399,44 an USt) stattgegeben. Hinsichtlich des Mehrbegehrens wurde das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss eines näher bezeichneten Strafverfahrens unterbrochen. Mit Schriftsatz vom 2. April 2024 beantragte der Revisionswerber die Fortsetzung dieses Verfahrens.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2020 wurde dem Antrag des Revisionswerbers vom 27. März 2019 auf Zuerkennung einer Sondervergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Rechtsanwaltsordnung (RAO) im Ausmaß von € 152.396,64 (darin enthalten € 25.399,44 an USt) stattgegeben. Hinsichtlich des Mehrbegehrens wurde das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss eines näher bezeichneten Strafverfahrens unterbrochen. Mit Schriftsatz vom 2. April 2024 beantragte der Revisionswerber die Fortsetzung dieses Verfahrens.
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Mit Bescheid vom 23. April 2024 wies die belangte Behörde das über den bereits zuerkannten Betrag von € 152.396,64 (darin enthalten € 25.399,44 an USt) hinausgehende Mehrbegehren zur Gänze ab.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insofern Folge, als unter Berücksichtigung des bereits mit Bescheid vom 28. Jänner 2020 zuerkannten Betrags an Sonderpauschalvergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO eine Vergütung von € 40.118,89 zuerkannt wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insofern Folge, als unter Berücksichtigung des bereits mit Bescheid vom 28. Jänner 2020 zuerkannten Betrags an Sonderpauschalvergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO eine Vergütung von € 40.118,89 zuerkannt wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
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In seiner Entscheidungsbegründung kam das Verwaltungsgericht zur Frage, in welchem Ausmaß dem Revisionswerber für seine in den Jahren 2017 und 2018 erbrachten Leistungen als Verfahrenshelfer im gegenständlichen Strafverfahren ein „Erschwerniszuschlag“ gebühre, zu dem Ergebnis, dass nach § 2 Abs. 2 Allgemeine-Honorar-Kriterien (AHK) ein „Erschwerniszuschlag“ im Ausmaß von 50 % angemessen sei. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, es handle sich - abgesehen vom überdurchschnittlichen Umfang des den Gegenstand der Verfahrenshilfe bildenden Strafaktes - bei dem zugrundeliegenden Wirtschaftsstrafverfahren um ein komplexes Strafverfahren, in dem neben den strafrechtlichen auch steuer- und finanzstrafrechtliche Aspekte zu behandeln gewesen seien. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren gegen 14 Angeklagte geführt und mehr als 100 Zeugen einvernommen worden seien, sodass eine umfangreiche Vorbereitung auf die Verhandlungstage erforderlich gewesen sei. Aus diesen Gründen hätten die im betreffenden Strafverfahren erbrachten Leistungen im Rahmen der Verfahrenshilfe die durchschnittlichen, im Rahmen eines ebensolchen Strafverfahrens zu erbringenden, durch die Verfahrenshilfe bedingten Leistungen überstiegen, weshalb ein Erschwerniszuschlag in der Höhe von 50 % zu gewähren sei. Unter Berücksichtigung des bereits erhaltenen Betrages von € 152.396,64 seien daher € 40.118,89 zuzusprechen gewesen.In seiner Entscheidungsbegründung kam das Verwaltungsgericht zur Frage, in welchem Ausmaß dem Revisionswerber für seine in den Jahren 2017 und 2018 erbrachten Leistungen als Verfahrenshelfer im gegenständlichen Strafverfahren ein „Erschwerniszuschlag“ gebühre, zu dem Ergebnis, dass nach Paragraph 2, Absatz 2, Allgemeine-Honorar-Kriterien (AHK) ein „Erschwerniszuschlag“ im Ausmaß von 50 % angemessen sei. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, es handle sich - abgesehen vom überdurchschnittlichen Umfang des den Gegenstand der Verfahrenshilfe bildenden Strafaktes - bei dem zugrundeliegenden Wirtschaftsstrafverfahren um ein komplexes Strafverfahren, in dem neben den strafrechtlichen auch steuer- und finanzstrafrechtliche Aspekte zu behandeln gewesen seien. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren gegen 14 Angeklagte geführt und mehr als 100 Zeugen einvernommen worden seien, sodass eine umfangreiche Vorbereitung auf die Verhandlungstage erforderlich gewesen sei. Aus diesen Gründen hätten die im betreffenden Strafverfahren erbrachten Leistungen im Rahmen der Verfahrenshilfe die durchschnittlichen, im Rahmen eines ebensolchen Strafverfahrens zu erbringenden, durch die Verfahrenshilfe bedingten Leistungen überstiegen, weshalb ein Erschwerniszuschlag in der Höhe von 50 % zu gewähren sei. Unter Berücksichtigung des bereits erhaltenen Betrages von € 152.396,64 seien daher € 40.118,89 zuzusprechen gewesen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend, der Zuschlag in der Höhe von 50 % sei im Vergleich zu zugesprochenen und durch den Verwaltungsgerichtshof überprüften Zuschlägen in anderen - sogar weit weniger umfangreichen - Rechtsmittelverfahren in Strafsachen sowie angesichts des Aktenumfangs und der verrichteten 71 Verhandlungstage „grob unbillig“.
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Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass wenn in § 16 Abs. 4 RAO festgelegt ist, dass dem Rechtsanwalt „für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer [ein] Anspruch auf eine angemessene Vergütung zusteht“, damit zum Ausdruck gebracht wird, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des § 16 Abs. 4 RAO übersteigen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0088 und 0089, Rn. 16, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass wenn in Paragraph 16, Absatz 4, RAO festgelegt ist, dass dem Rechtsanwalt „für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer [ein] Anspruch auf eine angemessene Vergütung zusteht“, damit zum Ausdruck gebracht wird, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des Paragraph 16, Absatz 4, RAO übersteigen vergleiche , VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0088 und 0089, Rn. 16, mwN). 12
Höhere Honoraransätze (als sonst vorgesehen) iSd § 2 Abs. 2 AHK sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angemessen, wenn die erbrachten Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen (vgl. zur wort- und inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 4 AHK VwGH 28.5.2025, Ro 2024/07/0002, Rn. 23).Höhere Honoraransätze (als sonst vorgesehen) iSd Paragraph 2, Absatz 2, AHK sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angemessen, wenn die erbrachten Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen vergleiche , zur wort- und inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 4, AHK VwGH 28.5.2025, Ro 2024/07/0002, Rn. 23). 13
Fallbezogen beschränkt sich der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision auf einen Hinweis auf den (nicht näher spezifizierten) „Aktenumfang“ und auf den „zeitlichen Aufwand ... von bereits 71 verrichteten Verhandlungstagen“. Dass bzw. aus welchem Grund sich daraus ergebe, dass die erbrachten Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich bzw. in einem solchen Ausmaß überstiegen, dass ein Erschwerniszuschlag von mehr als 50 % angemessen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision jedoch nicht substantiiert dargetan.
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In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juli 2026