Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/07/0024

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/07/0024

Entscheidungsdatum

01.07.2026

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0264 E 26. Mai 2008 RS 4 (hier ohne den Hinweis auf das Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/06/0083)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/06/0083, (unter Verweis auf Vorjudikatur) bereits zum Ausdruck gebracht, die Passage in Paragraph 16, Absatz 4, RAO "hat er ... für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung" sei dahin zu verstehen, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung für erbrachte Leistungen in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des Paragraph 16, Absatz 4, RAO übersteigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026070024.L01

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2026070024_20260701L01

Rechtssatz für Ra 2026/07/0024

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/07/0024

Entscheidungsdatum

01.07.2026

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

AHK 2005 §2 Abs2
RAO 1868 §16 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/07/0095 B 1. Juli 2026 RS 2

Stammrechtssatz

Höhere Honoraransätze (als sonst vorgesehen) iSd Paragraph 2, Absatz 2, AHK sind angemessen, wenn die erbrachten Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen vergleiche zur wort- und inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 4, AHK VwGH 28.5.2025, Ro 2024/07/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026070024.L02

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2026070024_20260701L02

Entscheidungstext Ra 2026/07/0024

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/07/0024

Entscheidungsdatum

01.07.2026

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

AHK 2005 §2 Abs2
RAO 1868 §16 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revision des Dr. O S, vertreten durch die Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26. Jänner 2026, VGW-101/053/11752/2024-12, betreffend Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist Rechtsanwalt in Wien.
2
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2020 wurde dem Antrag des Revisionswerbers vom 27. März 2019 auf Zuerkennung einer Sondervergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Rechtsanwaltsordnung (RAO) im Ausmaß von € 152.396,64 (darin enthalten € 25.399,44 an USt) stattgegeben. Hinsichtlich des Mehrbegehrens wurde das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss eines näher bezeichneten Strafverfahrens unterbrochen. Mit Schriftsatz vom 2. April 2024 beantragte der Revisionswerber die Fortsetzung dieses Verfahrens.
3
Mit Bescheid vom 23. April 2024 wies die belangte Behörde das über den bereits zuerkannten Betrag von € 152.396,64 (darin enthalten € 25.399,44 an USt) hinausgehende Mehrbegehren zur Gänze ab.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insofern Folge, als unter Berücksichtigung des bereits mit Bescheid vom 28. Jänner 2020 zuerkannten Betrags an Sonderpauschalvergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO eine Vergütung von € 40.118,89 zuerkannt wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
5
In seiner Entscheidungsbegründung kam das Verwaltungsgericht zur Frage, in welchem Ausmaß dem Revisionswerber für seine in den Jahren 2017 und 2018 erbrachten Leistungen als Verfahrenshelfer im gegenständlichen Strafverfahren ein „Erschwerniszuschlag“ gebühre, zu dem Ergebnis, dass nach Paragraph 2, Absatz 2, Allgemeine-Honorar-Kriterien (AHK) ein „Erschwerniszuschlag“ im Ausmaß von 50 % angemessen sei. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, es handle sich - abgesehen vom überdurchschnittlichen Umfang des den Gegenstand der Verfahrenshilfe bildenden Strafaktes - bei dem zugrundeliegenden Wirtschaftsstrafverfahren um ein komplexes Strafverfahren, in dem neben den strafrechtlichen auch steuer- und finanzstrafrechtliche Aspekte zu behandeln gewesen seien. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren gegen 14 Angeklagte geführt und mehr als 100 Zeugen einvernommen worden seien, sodass eine umfangreiche Vorbereitung auf die Verhandlungstage erforderlich gewesen sei. Aus diesen Gründen hätten die im betreffenden Strafverfahren erbrachten Leistungen im Rahmen der Verfahrenshilfe die durchschnittlichen, im Rahmen eines ebensolchen Strafverfahrens zu erbringenden, durch die Verfahrenshilfe bedingten Leistungen überstiegen, weshalb ein Erschwerniszuschlag in der Höhe von 50 % zu gewähren sei. Unter Berücksichtigung des bereits erhaltenen Betrages von € 152.396,64 seien daher € 40.118,89 zuzusprechen gewesen.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend, der Zuschlag in der Höhe von 50 % sei im Vergleich zu zugesprochenen und durch den Verwaltungsgerichtshof überprüften Zuschlägen in anderen - sogar weit weniger umfangreichen - Rechtsmittelverfahren in Strafsachen sowie angesichts des Aktenumfangs und der verrichteten 71 Verhandlungstage „grob unbillig“.
11
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass wenn in Paragraph 16, Absatz 4, RAO festgelegt ist, dass dem Rechtsanwalt „für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer [ein] Anspruch auf eine angemessene Vergütung zusteht“, damit zum Ausdruck gebracht wird, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des Paragraph 16, Absatz 4, RAO übersteigen vergleiche , VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0088 und 0089, Rn. 16, mwN).
12
Höhere Honoraransätze (als sonst vorgesehen) iSd Paragraph 2, Absatz 2, AHK sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angemessen, wenn die erbrachten Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen vergleiche , zur wort- und inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 4, AHK VwGH 28.5.2025, Ro 2024/07/0002, Rn. 23).
13
Fallbezogen beschränkt sich der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision auf einen Hinweis auf den (nicht näher spezifizierten) „Aktenumfang“ und auf den „zeitlichen Aufwand ... von bereits 71 verrichteten Verhandlungstagen“. Dass bzw. aus welchem Grund sich daraus ergebe, dass die erbrachten Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich bzw. in einem solchen Ausmaß überstiegen, dass ein Erschwerniszuschlag von mehr als 50 % angemessen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision jedoch nicht substantiiert dargetan.
14
In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juli 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026070024.L00

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Dokumentnummer

JWT_2026070024_20260701L00