Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/08/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0124

Entscheidungsdatum

12.08.2026

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0043 E 28. März 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (Hinweis: E 26. Jänner 2010, 2008/08/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080124.L05

Im RIS seit

09.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2025080124_20260812L01

Rechtssatz für Ra 2025/08/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0124

Entscheidungsdatum

12.08.2026

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs3
AlVG 1977 §24 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/08/0234 E 2. April 2008 VwSlg 17431 A/2008 RS 4 (hier ohne den zweiten und den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Unter einer anderen Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist (Hinweis E 5. September 1995, Zl. 94/08/0252). Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (Hinweis E 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136). Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080124.L01

Im RIS seit

09.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2025080124_20260812L02

Rechtssatz für Ra 2025/08/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0124

Entscheidungsdatum

12.08.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs4
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/08/0027 E 27. Jänner 2016 VwSlg 19285 A/2016 RS 2

Stammrechtssatz

Die Erteilung der Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Zl. Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, Zl. Ro 2015/08/0026).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080124.L02

Im RIS seit

09.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2025080124_20260812L03

Rechtssatz für Ra 2025/08/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0124

Entscheidungsdatum

12.08.2026

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0001 E 24. Februar 2016 VwSlg 19308 A/2016 RS 3

Stammrechtssatz

Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080124.L03

Im RIS seit

09.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2025080124_20260812L04

Rechtssatz für Ra 2025/08/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0124

Entscheidungsdatum

12.08.2026

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0001 E 24. Februar 2016 VwSlg 19308 A/2016 RS 4

Stammrechtssatz

Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche das Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/08/0027, sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080124.L04

Im RIS seit

09.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2025080124_20260812L05

Entscheidungstext Ra 2025/08/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0124

Entscheidungsdatum

12.08.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs3
AlVG 1977 §24 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs4
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des Arbeitsmarktservice Baden gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025, W228 2314115-1/8E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: J R, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in Baden), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Die revisionswerbende regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) sprach mit Bescheid vom 25. Februar 2025 aus, der Mitbeteiligte habe gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit , Paragraph 38, AlVG ab dem 6. Februar 2025 „für 42 Bezugstage“ seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren. Nachsicht werde nicht erteilt. Der Anspruchsverlust wurde damit begründet, dass der Mitbeteiligte die Aufnahme einer näher bezeichneten Beschäftigung als Küchenhilfe vereitelt habe.
2
Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, die vom AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Mai 2025 abgewiesen wurde.
3
Aufgrund des Vorlageantrages des Mitbeteiligten erging schließlich das nunmehr angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem es der Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - teilweise stattgab und den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 10, AlVG (nur) für den Zeitraum von fünf Wochen ab 6. Februar 2025 aussprach (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B. erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Mitbeteiligte zuletzt seit 3. Februar 2021 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden sei. Seit 17. April 2022 habe er Notstandshilfe bezogen.
5
Am 31. Jänner 2025 habe das AMS dem Mitbeteiligten das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Küchenhilfe „in Teil- oder Vollzeit“ beim Dienstgeber S. zugewiesen. Auf der ersten Seite im Einleitungstext zum Vermittlungsvorschlag sei wie folgt ausgeführt gewesen: „[...] wir freuen uns, Ihnen dieses Stellenangebot zu übermitteln. Bewerben Sie sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben.“ Im Stellenangebot sei zur Bewerbungsmodalität festgehalten gewesen, dass aussagekräftige Bewerbungsunterlagen mit Foto per E-Mail an den Dienstgeber zu übermitteln seien.
6
Der Mitbeteiligte habe am 7. Februar 2025 ein E-Mail mit dem Betreff „AMS/AUFTRAG Bewerbung“ an den potentiellen Dienstgeber geschickt mit den Worten: „Im Auftrag von AMS bewerbe ich mich für die freie Stelle“. Dem E-Mail seien der Lebenslauf sowie zwei Zeugnisse des Mitbeteiligten angehängt gewesen. Am 12. Februar 2025 habe der Mitbeteiligte vom potentiellen Dienstgeber eine Absage per E-Mail erhalten.
7
Dem AMS sei betreffend die Bewerbung des Mitbeteiligten am 19. Februar 2025 vom potentiellen Dienstgeber per E-Mail rückgemeldet worden, dass Bewerbungen, die erkennbar ausschließlich auf Veranlassung des AMS erfolgten, nicht für ein Vorstellungsgespräch berücksichtigt würden.
8
Der Mitbeteiligte habe sich bereits Ende Jänner 2025 für eine andere Stelle mit einem im Wesentlichen gleichlautenden E-Mail („Im Auftrag vom AMS schicke ich meine Bewerbungsunterlagen“) beworben, woraufhin er vom damaligen Dienstgeber am 27. Jänner 2025 mit der Begründung eine Absage erhalten habe, dass aus der Bewerbung und Wortwahl nur ein bedingtes Interesse des Mitbeteiligten an der Stelle entnommen worden sei.
9
Der Mitbeteiligte stehe seit 21. Juli 2025 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der A. GmbH. Die erste Handlung zur Bewerbung für diese Stelle habe der Mitbeteiligte am 28. März 2025 gesetzt. Dieses Dienstverhältnis werde vom AMS gefördert.
10
Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Bewerbung des Mitbeteiligten verspätet erfolgt sei, weil er sich erst eine Woche nach Erhalt des Stellenangebots beworben habe, obwohl im Vermittlungsvorschlag auf die Notwendigkeit einer sofortigen Bewerbung hingewiesen worden sei. Der Mitbeteiligte habe in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine nachvollziehbaren Angaben machen können, warum er sich erst am 7. Februar 2025 beworben habe. In einer Gesamtschau sei der Eindruck entstanden, dass er sich den Vermittlungsvorschlag nicht ordnungsgemäß durchgelesen habe, zumal der Mitbeteiligte angegeben habe, diesen so verstanden zu haben, dass man acht Tage für die Bewerbung Zeit habe. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass auch die Textierung des Bewerbungs-E-Mails einen Dienstgeber davon abhalte, sich mit der Bewerbung weiter zu beschäftigen. Die Bewerbung habe lediglich aus einem Satz bestanden, in welchem der Mitbeteiligte darauf hingewiesen habe, dass er sich im Auftrag des AMS bewerbe. Der Mitbeteiligte habe somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und durch seine verspätete und nicht ordnungsgemäß formulierte Bewerbung eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Auch die Kausalität der Vereitelungshandlung sei zu bejahen gewesen, da die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert worden seien. Dem Mitbeteiligten sei die Problematik der Textierung bewusst gewesen, da er circa zwei Wochen zuvor zu einer im Wesentlichen gleichlautenden Bewerbung vom potentiellen Dienstgeber die Rückmeldung erhalten habe, dass die Ernsthaftigkeit der Bewerbung in Frage gestellt werde. Der Mitbeteiligte habe daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Auch die Ungenauigkeit hinsichtlich des Durchlesens des Einleitungstextes des Vermittlungsvorschlages, in welchem dezidiert die Notwendigkeit einer sofortigen Bewerbung erwähnt gewesen sei, überschreite die Grenze der groben Fahrlässigkeit in Richtung bedingten Vorsatzes. Bei dieser Sachlage habe das AMS die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu Recht bejahen können.
11
Zum Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass der Mitbeteiligte seit 21. Juli 2025 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der A. GmbH stehe. Die Sperrfrist sei gegenständlich bis 20. März 2025 ohne etwaige Verlängerungen gelaufen. Der Mitbeteiligte habe die erste Handlung zur Bewerbung am 28. März 2025 gesetzt. Somit sei diese in deutlicher Nähe zur Sperrfrist erfolgt. Die Bewerbung habe zum Erfolg geführt. Zwar sei zu berücksichtigen, dass dieses Dienstverhältnis vom AMS gefördert werde; da der Mitbeteiligte die negativen Folgen für die Arbeitslosenversicherungsgemeinschaft zumindest in kleinem Ausmaß verringert habe, sei jedoch dennoch eine Nachsicht von einer Woche zu gewähren.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des AMS. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren hat der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen.
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
14
Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erteilung von Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG abgewichen, die bei einer nicht innerhalb der Ausschlussfrist erfolgten Beschäftigungsaufnahme ernsthafte Bemühungen im Vorfeld verlange, welche fallgegenständlich nicht vorgelegen seien.
15
Die Revision erweist sich unter diesem Gesichtspunkt als zulässig und berechtigt.
16
Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Basis des festgestellten, auch vom Mitbeteiligten nicht (mehr) bestrittenen Sachverhalts zu Recht von einer grundsätzlich zum Anspruchsverlust gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 38,) AlVG führenden Vereitelung ausgegangen ist.
17
Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
18
Berücksichtigungswürdig im Sinn dieser Bestimmung sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
19
Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder aber eine nur teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist vergleiche , zum Ganzen VwGH 24.2.2016, Ra 2016/08/0001, mit Verweis auf VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027, mwN).
20
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus.
21
Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche , zum Ganzen nochmals VwGH 24.2.2016, Ra 2016/08/0001, mit Hinweisen insbesondere auf VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027, und VwGH 17.12.2025, Ro 2015/08/0026).
22
Im vorliegenden Fall war ein Grund für eine (teilweise) Nachsicht des Anspruchsverlusts nicht ersichtlich. Die Beschäftigungsaufnahme erfolgte mehr als fünf Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten und weit außerhalb der Sperrfrist. In einem solchen Fall der Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf der Sperrfrist fordert die Rechtsprechung zumindest ernsthafte Bemühungen im Vorfeld, allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen, um Gründe für eine Nachsicht annehmen zu können. Die mehr als eineinhalb Monate nach der Vereitelungshandlung und nach Ablauf der Sperrfrist gesetzte erste Bewerbungshandlung am 28. März 2025 allein war schon mangels zeitlicher Nähe zur Vereitelung nicht zur Darlegung derartiger ernsthafter Bemühungen geeignet. Andere berücksichtigungswürdige Umstände, wie etwa Eigeninitiative bei Bewerbungen, wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt vergleiche , wiederum etwa VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027, sowie VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Dazu kommt, dass das gegenständlich aufgenommene Beschäftigungsverhältnis vom AMS gefördert wurde (laut Amtsrevision im Wege einer Eingliederungsbeihilfe durch Übernahme der Lohn- bzw. Gehaltskosten) und daher auch insoweit kaum geeignet war, die negativen Folgen der Vereitelungshandlung für die Versichertengemeinschaft auszugleichen.
23
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 12. August 2026

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080124.L00

Im RIS seit

09.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2026

Dokumentnummer

JWT_2025080124_20260812L00