Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/02/0134

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0134

Entscheidungsdatum

09.09.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §48

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/12/0019 B 2. März 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Verstoß gegen den in Paragraph 48, VwGVG 2014 normierten Unmittelbarkeitsgrundsatz liegt nur dann vor, wenn die verwerteten Beweismittel auch sonst nicht in der Verhandlung "vorgekommen" sind vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243; 21.3.2006, 2003/11/0028; 4.9.2003, 2002/09/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020134.L01

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2025020134_20260909L01

Entscheidungstext Ra 2025/02/0134

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0134

Entscheidungsdatum

09.09.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §48

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des U, vertreten durch die Schärmer Miskovez Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21. Mai 2025, KLVwG-281-285/11/2025, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. Jänner 2025 wurde der Revisionswerber einer Übertretung gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 7, Absatz eins, KFG in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, KDV (Spruchpunkt 1.) sowie vierer Übertretungen gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, KFG (Spruchpunkte 2. bis 5.) für schuldig erkannt und über ihn Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Im Einzelnen wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher genannten GmbH, welche Zulassungsbesitzerin eines nach dem Kennzeichen konkretisierten LKW sei, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass dieser den Vorschriften des KFG entsprochen habe, weil der Reifen an der 3. Achse links außen nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2 mm aufgewiesen habe (Spruchpunkt 1.), der Radbremszylinder der 3. Achse links durch den großen Betätigungsweg der Betriebsbremse und Feststellbremse einen gefährlichen Mangel aufgewiesen habe, weil dadurch die vorgeschriebene Wirksamkeit nicht erreicht worden sei (Spruchpunkt 2.), die Betriebsbremswirkung an der 3. und an der 2. Achse (Spruchpunkte 3. und 4.) sowie die Feststellbremswirkung an der 3. Achse (Spruchpunkt 5.) stark ungleich gewesen seien.
2
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit statt, als es die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde - mit im Revisionsverfahren nicht maßgeblichen Präzisierungen der Tatumschreibungen - als unbegründet ab und verpflichtete den Revisionswerber zum Kostenbeitrag. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Zur Begründung der Zulässigkeit wird in der Revision ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und die Verhandlungspflicht geltend gemacht. Der Sachverständige habe im Zuge seiner Einvernahme in der Verhandlung verschiedene Unterlagen und Lichtbilder vorgelegt. Da der Rechtsvertreter des Revisionswerbers lediglich im Wege einer Videokonferenz an der Verhandlung teilgenommen habe, sei vereinbart worden, ihm diese zur Einräumung der Möglichkeit einer Stellungnahme zukommen zu lassen. In weiterer Folge seien ihm jedoch nicht alle Unterlagen und Lichtbilder übermittelt worden. Auch sei dem Antrag auf Fortsetzung der Verhandlung nicht nachgekommen worden.
7
Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, VwGVG ist dann, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge des Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 5, leg. cit. entfallen ist. Paragraph 48, Absatz 2, leg. cit. besagt, dass eine Verlesung von Aktenstücken unterbleiben kann, wenn diese Aktenstücke von der Partei, die die Verlesung verlangt, selbst stammen oder wenn es sich um Aktenstücke handelt, die der die Verlesung begehrenden Partei nachweislich zugestellt wurden.
8
Ein Verstoß gegen den in Paragraph 48, VwGVG normierten Unmittelbarkeitsgrundsatz liegt nur dann vor, wenn die verwerteten Beweismittel auch sonst nicht in der Verhandlung „vorgekommen“ sind vergleiche , VwGH 25.1.2024, Ra 2024/02/0003, mwN).
9
Im vorliegenden Fall waren die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegten Beweismittel bereits Gegenstand in der mündlichen Verhandlung, in der nach der Verhandlungsniederschrift auch der Behördenakt, darunter die Ergebnisse der vom Sachverständigen am Tattag durchgeführten Teiluntersuchung gemäß Paragraph 57, KFG, verlesen wurde. Daher ist ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht ersichtlich.
10
Wenn der Revisionswerber vorbringt, das Gutachten des Sachverständigen liege nicht vollständig im Verwaltungsakt auf und sei ihm nicht vollständig übermittelt worden, kann dies ausweislich des Akteninhaltes nicht nachvollzogen werden. Das Gutachten wurde ferner mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erörtert. Unabhängig davon ist - selbst wenn der Behauptung des Revisionswerbers, dass ihm lediglich die erste Seite des Gutachtens übermittelt worden sei, gefolgt würde - nicht erkennbar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, zu den darin enthaltenen Ausführungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen und entsprechende Fragen zu den Messergebnissen zu formulieren, zumal sich die festgestellten Mängel des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs auf der ersten Seite des Gutachtens finden.
11
Sofern der Revisionswerber die fehlende Übermittlung eines Lichtbilds rügt, macht er der Sache nach ebenfalls eine Verletzung des Parteiengehörs geltend. Die Revision legt aber die erforderliche Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht ausreichend dar vergleiche , zur erforderlichen Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln etwa VwGH 16.1.2025, Ra 2023/02/0236, mwN), zumal sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der stark ungleichen Bremswirkungen tragend auf das Gutachten des Sachverständigen und die erhobenen Messwerte stützte.
12
Zur Zulässigkeit wird auch vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei dem nach der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Revisionswerbers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Gestängesteller im Zuge der Fahrt vor der Anhaltung „nachgelassen“ habe und aufgrund der damit verbundenen Schwankung der Bremskraft auch der Reifen der 3. Achse links abrupt und plötzlich stark abgenutzt worden sei, begründungslos nicht nachgekommen.
13
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche , VwGH etwa 25.1.2022, Ro 2021/14/0003, mwN).
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme, etwa ein Sachverständigengutachten bzw. zusätzliche Einvernahmen, im Einzelfall notwendig ist, dem Verwaltungsgericht obliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 8.5.2026, Ra 2026/02/0074, mwN).
15
Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die Reifenabnutzung erst plötzlich aufgetreten und zuvor nicht erkennbar gewesen sei, in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung verworfen. Dabei stützte es sich auf die Aussage des Sachverständigen, der neben seinen technischen Ausführungen auch auf die Angaben des Lenkers am Tattag verwies, wonach dieser die „mangelnde Bereifung“ mehrfach beim Zulassungsbesitzer gemeldet habe. Diesen Erwägungen wird in der Zulässigkeitsbegründung nichts Konkretes entgegengesetzt. Die Abstandnahme von der Aufnahme des beantragten Beweismittels ist daher nicht zu beanstanden.
16
Soweit der Revisionswerber die Nicht-Durchführung einer (fortgesetzten) Verhandlung beanstandet, ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführte und die Abstandnahme von der mündlichen Verkündung im Erkenntnis begründete. Dies wird vom Revisionswerber nicht in Zweifel gezogen. Im Übrigen zeigt die Revision nicht auf, wieso eine weitere Tagsatzung notwendig gewesen wäre, zumal - wie bereits ausgeführt - sämtliche Beweismittel bereits Gegenstand der durchgeführten Verhandlung waren.
17
Schließlich bringt die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG abgewichen, weil ein dem Konkretisierungsgebot des VStG genügender Tatvorhalt hinsichtlich der behördlichen Spruchpunkte 2. bis 5. zwingend auch zu enthalten habe, welche konkreten Bremswerte erreicht hätten werden sollen und welche konkreten Bremswerte tatsächlich erreicht worden seien. Diese Werte seien dem Revisionswerber nicht innerhalb der Verfolgungsverjährung vorgehalten worden.
18
Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Erfüllung dieses Erfordernisses darauf an, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass dieser in die Lage versetzt ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat lediglich insoweit unverwechselbar konkretisiert sein muss, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche , VwGH 17.9.2024, Ra 2024/02/0159, mwN).
19
Im vorliegenden Fall konnte für den Revisionswerber als Beschuldigten nicht zweifelhaft sein, welche konkrete Tat ihm jeweils vorgeworfen wurde. Er erstattete im gesamten Verfahren wiederholt ein Vorbringen zu den jeweiligen Spruchpunkten. Die Revision zeigt auch nicht auf, welches konkrete, über das bereits erstattete Vorbringen hinausgehende Vorbringen der Revisionswerber zu seiner Verteidigung erstattet hätte, wenn das Verwaltungsgericht die Tatumschreibungen unter Anführung der konkreten Bremswerte ergänzt hätte. Es wird somit nicht dargelegt, dass die Tatumschreibungen in den Spruchpunkten 2. bis 5. nicht hinreichend präzise gewesen wären, um die Verteidigungsrechte des Revisionswerbers zu wahren oder ihn vor der Gefahr einer Doppelbestrafung zu schützen.
20
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020134.L00

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026

Dokumentnummer

JWT_2025020134_20260909L00