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Mit Strafverfügung der revisionswerbenden Behörde vom 31. Juli 2024 wurden über den Mitbeteiligten wegen Übertretungen nach dem KFG (teilweise in Verbindung mit der KDV) und dem FSG Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
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Der Mitbeteiligte erhob dagegen einen Einspruch. Mit dem Straferkenntnis vom 5. August 2024, VStV/924301385095/2024, bestätigte die Landespolizeidirektion Wien die Höhe der verhängten Strafen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde in Erledigung der vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde das Straferkenntnis behoben. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass sich der Einspruch - entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Behörde - nicht bloß gegen das Ausmaß der verhängten Strafe, sondern auch den Schuldspruch gerichtet habe.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde in Erledigung der vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde das Straferkenntnis behoben. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass sich der Einspruch - entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Behörde - nicht bloß gegen das Ausmaß der verhängten Strafe, sondern auch den Schuldspruch gerichtet habe.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Amtsrevision, die beanstandet, dass das Verwaltungsgericht trotz offenkundiger Hinweise auf eine Verspätung der Beschwerde keine Feststellungen zur Frage der Rechtzeitigkeit getroffen habe. Aus dem im Akt erliegenden Rückschein hinsichtlich der Zustellung des behördlichen Straferkenntnisses ergebe sich, dass dieses dem Mitbeteiligten durch Übergabe an einen Ersatzempfänger am 7. August 2024 zugestellt worden sei. Die am 9. September 2024 per E-Mail eingebrachte Beschwerde erweise sich davon ausgehend als verspätet. Entgegen dem eindeutigen Rückschein sei das Verwaltungsgericht von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen.
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Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete der Mitbeteiligte keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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In der Zulässigkeitsbegründung wird ein gravierender, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlaufener und für den Verfahrensausgang relevanter Verfahrensmangel in den Raum gestellt. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechts sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. etwa VwGH 17.8.2023, Ra 2023/02/0100, mwN).In der Zulässigkeitsbegründung wird ein gravierender, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlaufener und für den Verfahrensausgang relevanter Verfahrensmangel in den Raum gestellt. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechts sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen vergleiche , etwa VwGH 17.8.2023, Ra 2023/02/0100, mwN). 7
Bei der gegenständlichen Frage der Außerachtlassung der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels handelt es sich um eine solche, die tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes und der Rechtssicherheit betrifft, weil über in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung nicht in merito entschieden werden darf (vgl. VwGH 24.3.2015, Ra 2015/09/0011).Bei der gegenständlichen Frage der Außerachtlassung der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels handelt es sich um eine solche, die tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes und der Rechtssicherheit betrifft, weil über in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung nicht in merito entschieden werden darf vergleiche , VwGH 24.3.2015, Ra 2015/09/0011). 8
Diese Frage erweist sich daher für den Verfahrensausgang als relevant. Die zulässige Revision ist auch berechtigt.
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Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen und beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen und beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
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Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen (vgl. VwGH 16.3.2023, Ra 2022/02/0214, mwN).Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen vergleiche , VwGH 16.3.2023, Ra 2022/02/0214, mwN). 11
Hinsichtlich der Zustellung des Straferkenntnisses vom 5. August 2024 liegt im Akt ein ordnungsgemäß ausgefüllter Rückschein. Daraus ergibt sich, dass der Zusteller das behördliche Dokument am 7. August 2024 einem Ersatzempfänger (Mitbewohner) übergeben hat. Die vierwöchige Beschwerdefrist hätte demnach am 4. September 2024 geendet. In der Beschwerde findet sich der (offenkundig unrichtige) Hinweis, dass der Mitbeteiligte den Bescheid am 2. August 2024 erhalten haben will.
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Ausgehend davon oblag es dem Verwaltungsgericht, die offenkundigen Indizien für die Verspätung der Beschwerde von Amts wegen aufzugreifen und Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu hegen. In den Akten findet sich kein Anhaltspunkt, dass eine Prüfung der Rechtzeitigkeit stattgefunden hat. Der Hinweis der Revisionswerberin in der Revision, dass das Verwaltungsgericht dies außer Acht gelassen habe, stellt keine Neuerung im Sinne des § 41 VwGG dar (vgl. erneut VwGH 17.8.2023, Ra 2023/02/0100, mwN).Ausgehend davon oblag es dem Verwaltungsgericht, die offenkundigen Indizien für die Verspätung der Beschwerde von Amts wegen aufzugreifen und Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu hegen. In den Akten findet sich kein Anhaltspunkt, dass eine Prüfung der Rechtzeitigkeit stattgefunden hat. Der Hinweis der Revisionswerberin in der Revision, dass das Verwaltungsgericht dies außer Acht gelassen habe, stellt keine Neuerung im Sinne des Paragraph 41, VwGG dar vergleiche , erneut VwGH 17.8.2023, Ra 2023/02/0100, mwN). 13
Indem das Verwaltungsgericht nach inhaltlicher Auseinandersetzung betreffend den Umfang des Einspruchs das angefochtene Straferkenntnis aufhob, ohne - trotz offenkundiger Hinweise auf eine Verspätung - die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu prüfen, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit einem sekundären Verfahrensmangel und daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Indem das Verwaltungsgericht nach inhaltlicher Auseinandersetzung betreffend den Umfang des Einspruchs das angefochtene Straferkenntnis aufhob, ohne - trotz offenkundiger Hinweise auf eine Verspätung - die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu prüfen, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit einem sekundären Verfahrensmangel und daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 12. März 2025