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Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 10. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
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Dieser Antrag wurde im Instanzenzug abgewiesen, dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.
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Am 2. November 2023 stellte der Revisionswerber einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren über diesen Antrag wurde nicht zugelassen.
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Mit Bescheid vom 29. November 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Folgeantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise.Mit Bescheid vom 29. November 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Folgeantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus, der Revisionswerber habe sich in seinem Folgeantrag auf die gleichen Gründe wie im abgeschlossenen Verfahren gestützt. Dies ergebe sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme. Prozessgegenstand sei lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Bundesverwaltungsgericht dürfe die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe vornehmen, die von der Partei im behördlichen Verfahren zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden seien (mit Hinweis auf VwGH 4.4.2001,
98/09/0041).
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
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Der Revisionswerber bringt zusammengefasst vor, er habe in der Beschwerde (erstmals) angegeben, (mittlerweile) aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten zu sein. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2001, 98/09/0041, wonach in der Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid keine neuen Gründe vorgetragen werden dürften, nicht geprüft. Es liege jedoch keine (aktuelle) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob ein erstmals in der Beschwerde gegen einen wegen entschiedener Sache zurückweisenden Bescheid erstattetes neues Fluchtvorbringen als neuer Umstand bzw. neues Erkenntnis iSv Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), im Folgenden: Verfahrensrichtlinie, zu werten sei, das der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehe.Der Revisionswerber bringt zusammengefasst vor, er habe in der Beschwerde (erstmals) angegeben, (mittlerweile) aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten zu sein. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2001, 98/09/0041, wonach in der Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid keine neuen Gründe vorgetragen werden dürften, nicht geprüft. Es liege jedoch keine (aktuelle) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob ein erstmals in der Beschwerde gegen einen wegen entschiedener Sache zurückweisenden Bescheid erstattetes neues Fluchtvorbringen als neuer Umstand bzw. neues Erkenntnis iSv Artikel 33, Absatz 2, Litera d, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), im Folgenden: Verfahrensrichtlinie, zu werten sei, das der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehe.
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Mit seinem ausschließlich auf das Unionsrecht Bezug nehmenden Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. August 2019, Ra 2019/14/0299, mit näherer Begründung und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ausgesprochen hat, die Rechtslage, dass bei Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sei, stehe nicht im Widerspruch zu Art. 46 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Art. 46 Abs. 1 dieser Richtlinie (dieser umfasse nach seiner lit. a sublit. ii auch die Entscheidung, einen Antrag auf internationalen Schutz nach Art. 33 Abs. 2 als unzulässig zu betrachten; Art. 33 Abs. 2 lit. d wiederum beziehe sich auf einen Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sei, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden seien) sicherzustellen hätten, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende ex-nunc-Prüfung vorsehe, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstrecke und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt werde (vgl. ebenso VwGH 5.8.2020, Ra 2020/20/0192; sowie rezent VwGH 20.5.2025, Ra 2023/17/0100 und 6.2.2026, Ra 2025/17/0153). Auch wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht dargetan, dass das Bundesverwaltungsgericht sonst von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.Mit seinem ausschließlich auf das Unionsrecht Bezug nehmenden Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. August 2019, Ra 2019/14/0299, mit näherer Begründung und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ausgesprochen hat, die Rechtslage, dass bei Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sei, stehe nicht im Widerspruch zu Artikel 46, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Artikel 46, Absatz eins, dieser Richtlinie (dieser umfasse nach seiner Litera a, Sub-Litera, i, i, auch die Entscheidung, einen Antrag auf internationalen Schutz nach Artikel 33, Absatz 2, als unzulässig zu betrachten; Artikel 33, Absatz 2, Litera d, wiederum beziehe sich auf einen Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sei, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden seien) sicherzustellen hätten, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende ex-nunc-Prüfung vorsehe, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstrecke und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt werde vergleiche , ebenso VwGH 5.8.2020, Ra 2020/20/0192; sowie rezent VwGH 20.5.2025, Ra 2023/17/0100 und 6.2.2026, Ra 2025/17/0153). Auch wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht dargetan, dass das Bundesverwaltungsgericht sonst von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. 12
Soweit der Revisionswerber ein Abweichen des Bundesverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung zu § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) rügt, weil die dort normierten Kriterien für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen seien, übersieht er, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhandlungspflicht im Fall einer Beschwerde gegen eine im Zulassungsverfahren von der Behörde getroffene Entscheidung - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG, folgt (vgl. aus vielen VwGH 28.2.2022, Ra 2022/20/0009; grundlegend dazu VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072; jeweils mwN). Dass das Bundesverwaltungsgericht von den in den zuvor zitierten Entscheidungen aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt.Soweit der Revisionswerber ein Abweichen des Bundesverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung zu Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) rügt, weil die dort normierten Kriterien für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen seien, übersieht er, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhandlungspflicht im Fall einer Beschwerde gegen eine im Zulassungsverfahren von der Behörde getroffene Entscheidung - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählen - besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG, folgt vergleiche , aus vielen VwGH 28.2.2022, Ra 2022/20/0009; grundlegend dazu VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072; jeweils mwN). Dass das Bundesverwaltungsgericht von den in den zuvor zitierten Entscheidungen aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt. 13
In der vorliegenden Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.In der vorliegenden Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. Mai 2026