1
Mit Rückforderungsbescheid vom 20. Juli 2023 forderte das Finanzamt Österreich (Finanzamt) von der mitbeteiligten Partei Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter im Zeitraum April 2021 bis August 2021 und März 2022 bis Juni 2023 in Höhe von insgesamt € 4.833,50 zurück.
2
Der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei gab das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung und infolge eines Vorlageantrags der mitbeteiligten Partei - teilweise Folge. Das Bundesfinanzgericht änderte den Rückforderungsbescheid vom 20. Juli 2023 dahingehend ab, dass für die Tochter der mitbeteiligten Partei Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum April 2021 bis August 2021, für den Zeitraum März 2022 bis Juni 2022 und für den Zeitraum November 2022 bis Mai 2023 zurückgefordert werde. Die ordentliche Revision erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei gab das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung und infolge eines Vorlageantrags der mitbeteiligten Partei - teilweise Folge. Das Bundesfinanzgericht änderte den Rückforderungsbescheid vom 20. Juli 2023 dahingehend ab, dass für die Tochter der mitbeteiligten Partei Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum April 2021 bis August 2021, für den Zeitraum März 2022 bis Juni 2022 und für den Zeitraum November 2022 bis Mai 2023 zurückgefordert werde. Die ordentliche Revision erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Das Bundesfinanzgericht stellte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens - soweit für das Revisionsverfahren relevant - fest, die Tochter der mitbeteiligten Partei habe im November 2020 die Volljährigkeit erreicht und werde im November 2026 das 24. Lebensjahr vollenden. Sie habe ab dem Schuljahr 2019/20 die Bundeshandelsakademie für Berufstätige Innsbruck (Abendschule) besucht, wozu ab dem Schuljahr 2020/21 Semesterzeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen vorgelegt worden seien.
4
Zum Umfang der Wochenstunden und zum schulischen Erfolg stellte das Bundesfinanzgericht auszugsweise Folgendes fest:
„
Semester | Beurteilte Fächer gesamt | Mit Wochenstunden/ WSt gesamt | Positiv beurteilte Fächer mit WSt | Negativ beurteilte Fächer mit WSt |
[...] |
SS 2022 | 6 | 19 | 3 mit 11 WSt | 3 mit 8 WSt |
WS 2022/2023 | 2 | 6 | 2 mit 6 WSt | 0 |
SS 2023 | 3 | 9 | 1 mit 4 WSt | 2 mit 5 WSt |
| | | | |
„
5
Die Tochter der mitbeteiligten Partei habe am 17. Oktober 2022 im Fach Englisch mit der Note „Befriedigend“ und am 20. September 2023 im Fach Deutsch mit der Note „Genügend“ vorgezogene Teilprüfungen zur Reifeprüfung an der Bundeshandelsakademie abgelegt. Sie werde ab September 2023 die restlichen Fächer der Zentralmatura in einem privaten Maturainstitut ablegen.
6
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften und - auszugsweise - der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes aus, es könne dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es in Zeiträumen, in welchen die nach der Rechtsprechung geforderten 20 bis 25 Wochenstunden für den Besuch von schulischen Kursen - unabhängig von einem daneben allfällig zeitlichen Lernaufwand für Vor- oder Nachbereitung oder für Prüfungen - von der Tochter der mitbeteiligten Partei teils bei weitem nicht erreicht worden seien, nicht von einer Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) ausgehe. Der Besuch der Abendschule habe insoweit nicht die volle bzw. weitaus überwiegende Zeit der Tochter der mitbeteiligten Partei in Anspruch genommen. Außerdem sei nicht zu übersehen, dass das Finanzamt seiner Beurteilung ohnehin die Wochenstunden aller beurteilten Fächer zu Grunde gelegt sowie in Anwendung des § 15 FLAG von einer Rückforderung für die Zeiträume Dezember 2020 bis März 2021 Abstand genommen habe.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften und - auszugsweise - der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes aus, es könne dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es in Zeiträumen, in welchen die nach der Rechtsprechung geforderten 20 bis 25 Wochenstunden für den Besuch von schulischen Kursen - unabhängig von einem daneben allfällig zeitlichen Lernaufwand für Vor- oder Nachbereitung oder für Prüfungen - von der Tochter der mitbeteiligten Partei teils bei weitem nicht erreicht worden seien, nicht von einer Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) ausgehe. Der Besuch der Abendschule habe insoweit nicht die volle bzw. weitaus überwiegende Zeit der Tochter der mitbeteiligten Partei in Anspruch genommen. Außerdem sei nicht zu übersehen, dass das Finanzamt seiner Beurteilung ohnehin die Wochenstunden aller beurteilten Fächer zu Grunde gelegt sowie in Anwendung des Paragraph 15, FLAG von einer Rückforderung für die Zeiträume Dezember 2020 bis März 2021 Abstand genommen habe.
7
Hinsichtlich der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung führte das Bundesfinanzgericht aus, es gelte die von der Tochter der mitbeteiligten Partei am 17. Oktober 2022 und am 20. September 2023 in den Fächern Englisch und Deutsch positiv abgelegten Teilprüfungen zur Reifeprüfung zu berücksichtigen. Diesbezüglich sei jeweils eine Vorbereitungszeit von rund vier Monaten anzuerkennen. Das bedeute, dass in den Monaten Juli 2022 bis Oktober 2022 sowie im Monat Juni 2023 der Familienbeihilfenanspruch bestehe.
8
In den Zeiträumen April 2021 bis August 2021, März 2022 bis Juli 2022 sowie November 2022 bis März 2023 sei die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Tochter der mitbeteiligten Partei zu Recht erfolgt und die Beschwerde sei insoweit abzuweisen gewesen. Hinsichtlich der Monate Juli 2022 bis Oktober 2022 und Juni 2023 sei dagegen der Beschwerde stattzugeben.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision des Finanzamts.
10
Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein; die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung und legte darin dar, dass seine Tochter mehr als 28 Wochenstunden für die Abendschule habe aufwenden müssen.
11
Die Revision des Finanzamts richtet sich insoweit gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts, als das Bundesfinanzgericht die Beurteilung der vier Monate Vorbereitungszeit pro vorgezogener Teilprüfung der Reife- und Diplomprüfung entgegen den höchstgerichtlich festgelegten Kriterien rechtswidrig vorgenommen und den angefochtenen Bescheid betreffend die Monate Juli 2022 bis Oktober 2022 und Juni 2023 abgeändert habe.
12
Zur Zulässigkeit der Revision bringt das Finanzamt vor, das Bundesfinanzgericht führe nicht aus, wie es zu der angeführten Zeitspanne von vier Monaten Vorbereitungszeit für die abgelegten Teilreifeprüfungen in den Fächern Deutsch und Englisch durch die Tochter der mitbeteiligten Partei gekommen sei. Wann die Tochter der mitbeteiligten Partei tatsächlich mit den Vorbereitungen auf die Reifeprüfung begonnen habe, sei weder der Sachverhaltsdarstellung noch den Überlegungen des Bundesfinanzgerichts zu entnehmen. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts seien keine Ausführungen zu entnehmen, wieso es in dem Zeitraum von Juli 2022 bis Oktober 2022 sowie im Monat Juni 2023 von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG ausgegangen sei. Das angefochtene Erkenntnis leide auch an einem Begründungsmangel. Dass ein positives Prüfungsresultat das Ergebnis einer intensiven Vorbereitung sei, beruhe schon deshalb auf einem unrichtigen Umkehrschluss, weil das positive Ablegen einer Prüfung von einer Vielzahl von Faktoren wie Vorkenntnisse, Wissensstand, Erinnerungsfähigkeit, Problemlösungskenntnisse etc. abhängig sei.Zur Zulässigkeit der Revision bringt das Finanzamt vor, das Bundesfinanzgericht führe nicht aus, wie es zu der angeführten Zeitspanne von vier Monaten Vorbereitungszeit für die abgelegten Teilreifeprüfungen in den Fächern Deutsch und Englisch durch die Tochter der mitbeteiligten Partei gekommen sei. Wann die Tochter der mitbeteiligten Partei tatsächlich mit den Vorbereitungen auf die Reifeprüfung begonnen habe, sei weder der Sachverhaltsdarstellung noch den Überlegungen des Bundesfinanzgerichts zu entnehmen. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts seien keine Ausführungen zu entnehmen, wieso es in dem Zeitraum von Juli 2022 bis Oktober 2022 sowie im Monat Juni 2023 von einer Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 2, FLAG ausgegangen sei. Das angefochtene Erkenntnis leide auch an einem Begründungsmangel. Dass ein positives Prüfungsresultat das Ergebnis einer intensiven Vorbereitung sei, beruhe schon deshalb auf einem unrichtigen Umkehrschluss, weil das positive Ablegen einer Prüfung von einer Vielzahl von Faktoren wie Vorkenntnisse, Wissensstand, Erinnerungsfähigkeit, Problemlösungskenntnisse etc. abhängig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
13
Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
14
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
15
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des - im gegenständlichen Fall nicht einschlägigen - im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, mwN).Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des - im gegenständlichen Fall nicht einschlägigen - im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich vergleiche , VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, mwN). 16
Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen tatsächlich gelingt (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013, mwN).Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen tatsächlich gelingt vergleiche , VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013, mwN). 17
Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen (vgl. nochmals VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, mwN). Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116, mwN).Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen vergleiche , nochmals VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, mwN). Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG kommt es nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen vergleiche , etwa VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116, mwN). 18
Der Verwaltungsgerichtshof ist auch im Fall einer nicht kursmäßigen oder in einer Lehrveranstaltung erfolgten Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für den physiotherapeutischen Dienst von diesem Begriffsinhalt der Berufsausbildung ausgegangen. Dabei kommt es für die Qualifikation als Berufsausbildung auch darauf an, dass die Berufsausbildung in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss. Mangels Feststellungen zur quantitativen Anforderung im Zusammenhang mit der Aufnahmeprüfung hatte der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid aufgehoben (VwGH 15.12.2009,
2007/13/0125).
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Das Bundesfinanzgericht stellte im Revisionsfall - im Rahmen der tabellarischen Aufstellung - fest, die Tochter der mitbeteiligten Partei habe in der Abendschule im Wintersemester 2022/2023 insgesamt 6 Wochenstunden und im Sommersemester 2023 insgesamt 9 Wochenstunden absolviert.Das Bundesfinanzgericht stellte im Revisionsfall - im Rahmen der tabellarischen Aufstellung - fest, die Tochter der mitbeteiligten Partei habe in der Abendschule im Wintersemester 2022 aus 2023, insgesamt 6 Wochenstunden und im Sommersemester 2023 insgesamt 9 Wochenstunden absolviert.
20
Diese Feststellungen vermögen die Annahme des Bundesfinanzgerichts, die Vorbereitung auf die vorgezogenen Teilprüfungen zur Reifeprüfung in den Fächern Englisch und Deutsch habe im Zeitraum Juli 2022 bis Oktober 2022 und Juni 2023 die volle Zeit der Tochter der mitbeteiligten Partei in Anspruch genommen, nicht zu tragen. Konkrete Feststellungen zum Vorliegen dieser quantitativen Anforderung im strittigen Zeitraum hat das Bundesfinanzgericht nicht getroffen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/16/0025; 15.12.2009, 2007/13/0125). Die positive Absolvierung von Prüfungen im Anschluss an eine Vorbereitungszeit im Selbststudium kann ein Indiz für die Erfüllung der quantitativen Anforderung darstellen, ersetzt aber nicht konkrete Feststellungen zum Ausmaß der in Anspruch genommenen Zeit.Diese Feststellungen vermögen die Annahme des Bundesfinanzgerichts, die Vorbereitung auf die vorgezogenen Teilprüfungen zur Reifeprüfung in den Fächern Englisch und Deutsch habe im Zeitraum Juli 2022 bis Oktober 2022 und Juni 2023 die volle Zeit der Tochter der mitbeteiligten Partei in Anspruch genommen, nicht zu tragen. Konkrete Feststellungen zum Vorliegen dieser quantitativen Anforderung im strittigen Zeitraum hat das Bundesfinanzgericht nicht getroffen vergleiche , VwGH 24.10.2024, Ra 2024/16/0025; 15.12.2009, 2007/13/0125). Die positive Absolvierung von Prüfungen im Anschluss an eine Vorbereitungszeit im Selbststudium kann ein Indiz für die Erfüllung der quantitativen Anforderung darstellen, ersetzt aber nicht konkrete Feststellungen zum Ausmaß der in Anspruch genommenen Zeit. 21
Aufgrund des Fehlens der für die rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen liegt ein sekundärer Feststellungsmangel vor, der das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war daher im angefochtenen Umfang der Stattgabe der Beschwerde - sohin hinsichtlich des Zeitraums Juli 2022 bis Oktober 2022 und Juni 2023 - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Aufgrund des Fehlens der für die rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen liegt ein sekundärer Feststellungsmangel vor, der das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war daher im angefochtenen Umfang der Stattgabe der Beschwerde - sohin hinsichtlich des Zeitraums Juli 2022 bis Oktober 2022 und Juni 2023 - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 20. Februar 2025